Unwissenheit schützt vor Strafe

Wenn ein Arbeitsloser nicht gewusst hat, dass er sich nach seiner Kündigung “unverzüglich” bei der Arbeitsagentur melden muss, dann darf ihm das Arbeitslosengeld auch nicht gekürzt werden. Bislang haben die Arbeitsagenturen bis zu 1500 Euro Unterstützung gestrichen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes bedeutet “unverzüglich” = “Ohne schuldhaftes Verzögern”. Schuldhaft setzt aber voraus, dass der Arbeitslose die Vorschrift kannte, gegen die er verstoßen hat. Fahrlässiges Nichtkennen genügt nicht. Das BSG hat einem Kraftfahrer 1050 Euro zugesprochen, der sich der Arbeitsagentur zufolge 39 Tage zu spät gemeldet hatte. Weitere Informationen bei Finblog.

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Themen: Bsg

Erschienen 31. Mai 2005 auf http://www.kulioo.de.

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