Unwissenheit schützt doch vor Strafe? Nutzer einer Internettauschbörse muss nichts von möglichem Upload seiner heruntergeladenen Dateien wissen

Vorab: Wir befinden uns hier im Strafrecht, es geht also nicht um die urheberrechtlichen Auswirkungen von illegal über Internettauschbörsen heruntergeladenen Dateien. Der Fall (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 8.5.2009, Aktenzeichen 1 Ss 46/09): Ein Nutzer einer peer-to-peer-Software lud sich eine Datei mit gewaltpornographischem Inhalt auf seinen Computer. Dabei - so sagte er vor Gericht - wusste er nicht, dass diese im Ordner namens "incoming" gespeicherte Datei sofort den anderen Nutzern der Tauschbörse zum Herunterladen zur Verfügung stand, er diese Datei damit also öffentlich zugänglich machte. Er sei davon ausgegangen, dass er Dateien ausdrücklich frei geben müsse. Das öffentliche Zugänglichmachen solchen Materials steht gemäß § 184a Nr. 2 StGB (Strafgesetzbuch) unter Strafe. Das vorinstanzliche Gericht hatte hingegen angenommen, dass dieses Wissen quasi zur Nutzung einer solchen Software dazu gehöre. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass der Nutzer die heruntergeladene Datei später aus dem Ordner "incoming" entfernt und an einen anderen Speicherort verschoben hätte. Diese Argumentation hat das Oberlandesgericht Oldenburg nicht nachvollzogen: "Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer auch wiederholter - Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle, existiert nicht. Der Name des EingangsOrdners "incoming" spricht jedenfalls dagegen und lässt ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch "Ausgangs"Dateien gespeichert werden.…

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Themen: Tauschbörsen , Filesharing , P2p , Oldenburg , Peer TO Peer

Erschienen 5. Juni 2009 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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