Unwirksamkeit der Fälligkeitsregel des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B nach AGB-Vorschriften

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2005, Az: 22 U 99/04 Im vorliegenden Fall machte ein Subunternehmer gegen einen Bauträger Werklohnansprüche geltend. Strittig war zwischen den Parteien, wann die Werklohnforderung nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig geworden ist. Die Parteien hatten die Geltung der VOB/B vereinbart, jedoch nicht im Ganzen, sondern sind teilweise von der VOB/B in den vertraglichen Regelungen abgewichen. Damit war die VOB/B nicht im Ganzen vereinbart mit der Folge, dass jede einzelne Vorschrift der VOB/B der Inhaltskontrolle nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt. Das OLG Düsseldorf kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Fälligkeitsregel des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B unwirksam ist. Die zweimonatige Prüfungsfrist gilt damit nicht. Es bleibt vielmehr bei der gesetzlichen Regelung der §§ 286, 288 BGB mit der Folge, dass die Rechnung sofort zur Zahlung fällig ist und der Auftraggeber nach Ablauf eines Monats nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Diese Entscheidung entspricht einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 03.11.2005, Az: 11 U 11/05 und des Landgerichts Magdeburg, Urteil vom 25.02.2005, Az: 5 O 2548/03. Die Entscheidung des OLG Naumburg ist hierbei die Berufungsentscheidung zu dem Urteil des Landgerichts Magdeburg.

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Themen: Vob

Erschienen 5. März 2006 auf http://www.heinicke.com.

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