Unwirksamer Rechtsmittelverzicht des unverteidigten Angeklagten bei notwendiger Verteidigung
am 01.02.2006 von http://www.strafblog.de
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 20.10.2005, abgedruckt im StraFo 2006, 27f., entschieden, dass der Rechtsmittelverzicht einer Angeklagten, die trotz notwendiger Verteidigung keinen Verteidiger hatte, unwirksam ist. Die trotz des Verzichts eingelegte Revision wurde für zulässig erklärt.
Die 18jährige Angeklagte war vom Jugendschöffengericht zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden und hatte gleich nach der mündlichen Urteilsbegründung Rechtsmittelverzicht erklärt. Das OLG weist in seinem Beschluss unter Bezugnahme auf die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung darauf hin, dass die Schwere eines Tatvorwurfs regelmäßig dann die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich mache, wenn eine Straferwartung von 1 Jahr oder Jugendstrafe in Betracht kommt. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, wie das Urteil zeige. Auch wenn ein einmal erklärter Rechtsmittelverzicht grundsätzlich unwiderrufbar und unanfechtbar sei, gelte das nicht, wenn dieser aufgrund besonderer prozessualer Gegebenheiten von vorherein unwirksam war. Es sei weitgehend unumstritten, dass eine Unwirksamkeit dann gegeben sei, wenn trotz der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung kein Verteidger anwesend sei.
Mein Kommentar:
Die Entscheidung ist aus Verteidigersicht zu begrüßen. Allerdings ist die Rechtsprechung bei der Frage, ab welcher Straferwartung ein Fall notwendiger Verteidgung vorliegt, nicht ganz einheitlich. Überwiegend wird im Erwachsenenstrafrecht die Auffassung vertreten, eine Beiordnung bzw. Wahlverteidigung sei jedenfall dann unabdingbar, wenn mit einer Strafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung zu rechnen ist. Bei einer solchen Strafe mit Bewährung judizieren die Gerichte unterschiedlich. Im Jugendstrafrecht ist insoweit aber jedenfalls ein strengerer Maßstab zu fordern, was vorliegend ja auch geschehen ist. Zu berücksichtigen sind im übrigen auch die mittelbaren Folgen einer Verurteilung, so z.B. ein drohender Bewährungswiderruf, eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, ausländerrechtliche Konsequenzen etc.
Ich warte gerade auf die Entscheidung einer Sprungrevision, die ich zum OLG Düsseldorf eingelegt habe. Der anwaltlich nicht vertretene Mandant war vom Amtsgericht Nettetal in der Hauptverhandlung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Außerdem stand er wegen einer 1jährigen Freiheitsstrafe unter Bewährung. Die Akten waren über 350 Seiten dick und insgesamt waren in der Anklageschrift ca. 45 Zeugen aufgeführt. Wozu sollte er da einen Verteidiger benötigen?
Sprungrevisionen legt man als Verteidiger gemeinhin nur dann ein, wenn entweder eine grundsätzliche Rechtsfrage obergerichtlich geklärt werden soll oder wenn der Erfolg absolut sicher ist (falls es das in der Justiz überhaupt gibt). Vorliegend habe ich geglaubt, es bei der Fülle von Tatsachen, die das Amtsgericht übersehen hat, riskieren zu können, zumal mir die Rechtsprechung des Senats bekannt ist. Kann eigentlich nicht schiefgehen!
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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