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Unwirksamer Rechtsmittelverzicht bei fehlgeschlagener Verfahrensabsprache

am 08.08.2006 von http://www.strafblog.de

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 23.2.2006 - 5 StR 457/05 - abgedruckt in wistra 2006, 272ff. - den Rechtsmittelverzicht einer Angeklagten für unwirksam erklärt und der eingelegten Revision aus Sachgründen stattgegeben.

Die Angeklagte war wegen zahlreicher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Während des Verfahrens hatte es zwischen den Prozessbeteiligten Versuche gegeben, zu einer verfahrensverkürzenden Prozessabsprache mit Höchststrafenvereinbarung zu kommen, die aber letztlich gescheitert waren. Die Verteidigerin hatte für den Fall einer geständigen Einlassung ihrer Mandantin weitergehende Kronzeugen-Angaben im Sinne des § 31 BtmG angekündigt, die in der Hauptverhandlung überprüft werden könnten, und mit Blick darauf eine Bewährungsstrafe für angemessen gehalten. Die Staatsanwaltschaft hatte dies für unvertretbar gehalten, für den Fall eines Geständnisses aber erklärt, mit einer Strafe von3 Jahren und 6 Monaten leben zu können. Die Verteidigerin hatte sich danach bei dem Vorsitzenden über die Strafvorstellungen des Gerichts erkundigt. Dieser hatte ihr mitgeteilt, dass die Kammer bei einer geständigen Einlassung eine Strafe in Erwägung ziehe, die 3 Jahre und 6 Monate nicht übersteige. Zu einer förmlichen Höchststrafenvereinbarung (vgl. BGH NJW 2005, 1440) kam es jedoch nicht. Die Verteidigerin gab schließlich eine Einlassung zur Sache ab, die sich die Angeklagte zu eigen machte.

Das Gericht verurteilte die Angeklagte schließlich auf übereinstimmenden Antrag von Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Eine Rechtsmittelbelehrung erfolgte ausweislich des Protokolls nicht. Die Angeklagte erklärte nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelverzicht, ohne dass zuvor Gelegenheit zu einer Rücksprache mit der Verteidigerin gewährt wurde.

Der BGH hat die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, der als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist, wie folgt begründet: Bei einer Zusammenschau verschiedener Umstände, die jeder für sich gesehen nicht ausreichen würden, den Rechtsmittelverzicht unwirksam zu machen, ergebe sich ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. So fehle es an der Transparenz von übereinstimmenden Willensbekundungen von Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung über die Höhe der Strafe. Es sei keine Belehrung der Anklagten darüber erfolgt, dass eine Anwendung der Kronzeugenregelung ausgeschlossen sei. Das Gestädnis sei in Kenntnis der Strafvorstellungen von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung abgegeben worden. Eine Rechtsmittelbelehrung sei nicht erfolgt. Der Rechtsmittelverzicht sei ohne Gewährung einer Gelegenheit zu Beratung mit der Verteidigerin erfolgt.

Der Rechtsmittelverzicht sei vorliegend ähnlich wie bei Urteilsabsprache zu bewerten. Die Angeklagte habe sich in einer vom Gericht mitverursachten Gefahr befunden, den Verzicht auf ein Rechtsmittel in Anbetracht der vorher stattgefundenen Gespräche für unvermeidbar zu halten. Das Gericht sei daher zumindest gehalten gewesen, die Angeklagte gem. § 35a StPO zu belehren und ihr aus Fairnessgründen eine Beratung mit der Verteidigerin einzuräumen, um ihr ungeachtet des Prozessverlaufs ihre uneingeschränkte Rechtsmittelbefugnis zu verdeutlichen.

Autor: RA Rainer Pohlen

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