Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen
www.rechtsklarheit.de | 10. Januar 2010 — Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gewährleistungsausschluss ve…
Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Hiebei ist allerdings Vorsicht geboten, denn bei der falschen Formulierung eines Gewährleistungsauschlusses ist dieser unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Käufer trotz des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bei Fehlern den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Der Hinweis in dem Kaufvertrag, dass der Verkäufer keine Garantie gibt, stellt keinen Gewährleistungsausschluss dar. Die Garantie ist eine zusätzliche Vereinbarung, die über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus geht. Mit der Garantie will der Verkäufer für ein reibungsloses Funktionieren oder eine bestimmte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit eines Produkts einstehen. Diese wird somit dem Käufer freiwillig neben den gesetzlichen Gewährleitungsrechten zusätzlich eingeräumt. Die in Kaufverträgen zwischen Privaten häufig verwendete vorformulierte Klausel "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft." ist unwirksam und hat zur Folge, dass kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Gemäß § 309 Nr. 7a) BGB können Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, soweit dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ebensowenig darf der Verkäufer gem. § 309 Nr. 7b) BGB Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen oder begrenzen, wenn dem Verkäufer ein besonders grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss in Kaufverträgen sollte wie folgt formuliert sein: "Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit." Liegt ein wirksamer Gewährleistungsausschluss v…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Januar 2010 auf http://www.rechtsklarheit.de/blog.
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