Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen bei einem Vertrag über Lieferung und Einbau einer Küche
Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche
"Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen."
unwirksam ist. Eine nachträgliche Vereinbarung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräumt, einen Teilbetrag bis zum
mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich nichts. Die Klausel verliert
ihren Charakter als nach §§ 305 ff BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Allgemeiner Geschäftsbedingung nicht allein dadurch, dass
sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es
rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender
auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel
nicht zur Disposition gestellt hat.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche in ihrem Wohnhaus zu einem Preis
von 23.800 €. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, die die Klägerin verpflichteten, vor
oder bei Lieferung die gesamte Vergütung zu bezahlen. Nach Vertragsschluss und vor Lieferung vereinbarten die Parteien, dass die
Klägerin abweichend von den Bedingungen nur 21.300 € im Voraus zu zahlen hatte und 2.500 € bis zum mangelfreien Einbau der Küche
zurückbehalten durfte. Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht aus, weshalb die Klägerin 5.500 € zurückbehielt.
Die Beklagte vertrat unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auffassung, zu einer Mängelbeseitigung nur
verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis auf die vereinbarten 2.500 € vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu
beseitigen, verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, der auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von
Mehrkosten gerichtet ist. Die Beklagte verlangt widerklagend die noch ausstehende Vergütung.
Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt; die Widerklage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof
hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarte Verpflichtung, die
gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam ist.
Die Klausel verpflichtet die Kunden der Beklagten vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlieren auf diese
Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Die nachträglic…
»
Vollständiger Artikel