Unwirksame Verfahrensabsprachen, unwirksamer Rechtsmittelverzicht
am 08.06.2006 von http://www.strafblog.de
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen einen zur Tatzeit 19-Jährigen aufgehoben, mit dem dieser wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war. Der Angeklagte hatte im April 2002 unmittelbar nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelverzicht erklärt, dann jedoch 5 Monate später Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dem Urteil war eine Verfahrensabsprache vorausgegangen, in deren Rahmen die Strafkammer dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht von höchstens 4 Jahren und 9 Monaten bei Rechtsmittelverzicht zugesagt hatte. Über seinen Verteidiger hatte der Angeklagte die Anklagevorwürfe daraufhin pauschal als richtig zugestanden, aber keine weiteren Angaben zur Sache gemacht.
Der BGH hat zunächst klargestellt, dass der nach der Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam war, weil der Angeklagte über sein Recht auf Revisionseinlegung nicht qualifiziert belehrt worden sei (vgl. dazu den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Großen Senats vom 3.3.2005, NJW 2005, 1440 = NStZ 2005, 389, 580) und ein Rechtsmittelverzicht ohnehin nicht Gegenstand einer Verfahrensabsprache sein dürfe. Das abgelegte pauschale Geständnis sei als bloßes Formalgeständnis für eine Verurteilung nicht ausreichend gewesen, weil keine weiteren Angaben zur Sache gemacht wurden und eine inhaltliche Überprüfung nicht stattgefunden habe. Die Anwendung von Erwachsenenrecht auf einen Heranwachsenden könnten nicht Gegenstand einer Urteilsabsprache sein und außerdem seien die Erwägungen der Kammer, der Angeklagte habe schon 4 Jahre selbstständig gelebt, unzureichend, um bei einem 19-Jährigen die Anwendung von Erwachsenenrecht zu begründen. Der BGH weist in seinem Urteil noch darauf hin, dass dem Angeklagten im neuen Verfahren eine erhebliche Strafmilderung zugute kommen müsse, weil sich das Verfahren aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten habe, mehr als zweieinhalb Jahre verzögert habe. Die bis dato nicht geklärte Rechtsfrage, ob ein Rechtsmittelverzicht im Rahmen einer Verfahrensabsprache wirksam vereinbart werden könne, habe zu einer Vorlage beim Großen Senat geführt, wodurch die Verzögerung entstanden sei. (BGH, Urteil vom 26.1.2006- 3 StR 415/02 -, NStZ-RR 2006, 187f.)
Anmerkung: Die Urteilsbegündung des BGH stellt nach meiner Auffassung nicht nur eine Klatsche für das Gericht, sondern insbesondere auch für die Verteidigung dar. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass ein Verteidiger sich bei einem 19-jährigen Angeklagten noch vor dessen Vernehmung zur Sache mit der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht einverstanden erklärt und dann auch auch noch Rechtsmittelverzicht erklärt. Der Kampf um die Anwendung von Jugendstrafrecht gehört gerade bei schweren Anklagevorwürfen mit hohen Strafandrohungen dazu, wenn der Angeklagte noch unter 21 Jahre alt ist. Dazu gehört gegebenenfalls die Kontaktaufnahme mit der Jugendgerichtshilfe, die Eruierung der familären, schulischen und sozialen Verhältnisse des Mandanten, die Herausarbeitung von Entwicklungsstörungen und Reifeverzögerungen, die Überprüfung der Jugendtümlichkeit der Tat und manches mehr. Nach den Vorgaben des BGH ist im konkreten Fall damit zu rechnen, dass die Fehler der Vergangenheit in der Neuauflage des Verfahrens korrigiert werden, und das ist gut so.
Autor: RA Rainer Pohlen
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