Unwirksame AGB-Klausel des Reiseveranstalters
Eigener Leitsatz:
Eine AGB-Klausel, die vorsieht, dass ein Kunde erst bei einer Preisänderung von mehr als 10% vom zurücktreten kann ist unwirksam, da sie nicht dem gesetzlichen Leitbild
entspricht, das dies bereits ab einer Preisänderung von mehr als 5% vorsieht.
Landgericht Frankfurt/Oder
Urteil vom 31.03.2011
Az.: 14 O 127/09
Tenor:
1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten untersagt, im Wettbewerb handelnd
a) in allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich
nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
aa) Der Reiseanmelder hat für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen;
und/oder
bb) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist K
berechtigt, den Reisevertrag zu stornieren und alle anfallenden Gebühren und
Kosten zur gebuchten Reise dem Buchenden in Rechnung zu stellen. Diese sind sofort fällig.;
und/oder
cc) K
.. ist zur Preisänderung aus wichtigen Gründen berechtigt.;
und/oder
dd) Preisänderungen von mehr als 10 % vom Gesamtpreis berechtigen den Reisegast zum kostenlosen Reiserücktritt innerhalb von 10
Tagen nach Bekanntwerden der Preisänderung.;
und/oder
ee) K
.. erhebt bei Reisestornierung Stornierungsgebühren pro Reisenden in folgender Höhe: ab 6. Tag vor Reiseantritt 100 % ;
und/oder
ff) K
. haftet bei Ansprüchen des Reisegastes gegen K
.. aus unerlaubter Handlung bis 4.100,- EUR je Reisegast und Reise.:
und/oder
gg) Ansprüche hat der Reisegast innerhalb 30 Tage nach vertraglicher Beendigung der Reise schriftlich direkt bei K
.. geltend zu
machen;
und/oder
hh) Der Gerichtsstand von K
.. ist St
.. bei Berlin.;
und/oder
b) im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen in allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornopauschalen zu verwenden, ohne
den Verbraucher auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hinzuweisen;
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