Unwirksame AGB bei Lebensversicherungen
am 12.10.2005 von Blickpunkt Recht & Steuern
Bereits im Mai 2001 erklärte der Bundesgerichtshofs in zwei Urteilen Klauseln in Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Nun ereilte das gleiche Urteil auch die daraufhin von den Versicherungsgesellschaften geänderten Allgemeinen Versicherungsbedinungen. Diese erklärte der BGH in drei heute veröffentlichten Urteilen ebenfalls in wesentlichen Punkten für unwirksam.
Bei den 2001 für unwirksam erklärten Versicherungsbedingungen handelte es sich um Klauseln über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, die Verrechnung von Abschlusskosten und einen Stornoabzug. Der BGH sah die im Transparenzmangel liegende unangemessene Benachteiligung darin, dass den Versicherungsnehmern die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung insbesondere in den ersten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich gemacht werden. Sie liegen darin, dass wegen der zunächst vollen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit den im Wesentlichen aus der Vermittlungsprovision bestehenden einmaligen Abschlusskosten (”Zillmerung”) in den ersten Jahren keine oder allenfalls geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder eines Rückkaufswerts vorhanden sind.
Die von den Urteilen unmittelbar betroffenen Lebensversicherer ersetzten die für unwirksam erklärten Klauseln mit Zustimmung des nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berufenen Treuhänders durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Klauseln. Andere Lebensversicherungsunternehmen, deren Allgemeine Bedingungen gleichartige Klauseln enthielten, gingen ebenso vor. Insgesamt dürften davon 10 bis 15 Millionen Verträge betroffen sein, die zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen worden sind.
Zahlreiche Versicherungsnehmer haben die Urteile vom 9. Mai 2001 zum Anlass genommen, ihre Lebensversicherung zu kündigen und im Wege der Stufenklage den Rückkaufswert ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug …
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