Unwiderlegbare Schutzbehauptungen und glückliche Bewährung
am 22.11.2006 von http://www.strafblog.de
Von Glück sagen konnte heute morgen ein Mandant, den ich vor dem Schöffengericht in einer Betäubungsmittelangelegenheit verteidigt habe. Unerlaubte Einfuhr von und Handeltreiben mit knapp 2 Kilo Amphetamin aus den Niederlanden mit einer Wirkstoffmenge von immerhin gut 700 Gramm Amphetaminbase wurde ihm zur Last gelegt, das entspricht dem rund 70fachen einer sogenannten nicht geringen Menge. Der Strafrahmen für die Einfuhr liegt im Normalfall zwischen 2 Jahren und 15 Jahren, so dass eine Bewährungsstrafe prima facie kaum erreichbar schien.
Ungewöhnlich war die Einlassung des Mandanten, die von der Staatsanwaltschaft dann auch als nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung gewertet wurde. Er habe das Amphetamin von einem Bekannten in Polen übergeben bekommen, um dieses an eine andere Person, die in Polen in der Nähe der deutschen Grenze wohne, weiterzugeben. Er selbst sei auf dem Weg nach Amsterdam gewesen, wo er sich mit einem Verwandten treffen wollte. Den Abnehmer des Btm habe er an der verabredeten Stelle nicht angetroffen und weder ihn noch den Lieferanten telefonisch erreichen können. Da er für den nächsten Morgen in Amsterdam verabredet gewesen sei und nicht noch mehr Zeit verlieren wollte, habe er sich dazu entschlossen, das Amphetamin im Reservereifen zu verstecken und mitzunehmen. Nach seiner Rückkehr nach Polen habe er dieses dann an den Lieferanten zurückgeben wollen. Leider sei er auf dem Rückweg von Amsterdam nach Polen vom deutschen Zoll in der Nähe der holländischen Grenze kontrolliert worden. Es stimme aber nicht, dass er das Rauschgift - wie vom Zoll und der Staatsanwaltschaft vermutet - in Holland gekauft habe, um dieses in Deutschland zu veräußern.
Reichlich abwegig fand der Staatsanwalt die Einlassung des Mandanten, bei der es sich nur um eine Schutzbehauptung handeln könne. Kein vernünftiger Mensch nehme mit dem vollen Entdeckungsrisiko eine große Menge Drogen viermal mit über die Grenze, wenn er dieses eigentlich im Inland - hier also in Polen - halten wollte. Es sei auch für eine einzelne Person gar nicht so leicht, einen Reservereifen von der Felge zu ziehen und diesen mit Rauschgift zu befüllen. Der Angeklagte habe selbst eingeräumt, wirtschaftlich notleidend gewesen zu sein, so dass er auch Motiv zum Handeltreiben gehabt hätte. Außerdem habe er sich in den verschiedenen Vernehmungen in diverse Widersprüche verwickelt.
Ich habe argumentativ dagegen gehalten. Das Rauschgift sei in polnisches Zeitungspapier eingewickelt gewesen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Dealer in Amsterdam dieses verwende. Amphetamin und andere synthetische Drogen würden in Polen massenhaft hergestellt und seien dort einfacher und preisgünstiger zu erwerben als in Holland. Insbesondere mache es für einen in Polen lebenden angeblichen Dealer nur wenig Sinn, hin und zurück mehr als 2.000 Kilometer zu fahren, um ausgerechnet Amphetamin zu kaufen. Bei Kokain und Heroin sei das vielleicht anders, nicht aber bei Speed. Ohnehin sei die Einlassung des Mandanten zweischneidig, weil dieser damit eigentlich zwei Einfuhrtaten einräume, nämlich einmal auf dem Hinweg von Polen nach Deutschland und einmal auf dem Rückweg von Holland nach Deutschland. Dies spreche tendenziell eher für seine Tatversion. Täter handelten nicht immer überlegt und logisch, wenn sie in eine unvorhergesehene Situation geraten. Außerdem sei es für eine einzelne Person keine unlösbare Aufgabe, mittels einer Brechstange, wie man sie im Gepäck des Angeklagten gefunden hatte, einen Reifen von der Felge zu ziehen und diesen zu befüllen.
Ich habe auf einen minderschweren Fall plädiert. Die Einfuhr sei zwar tatbestandlich erüllt, von der Bewusstseinlage des Mandanten her habe es sich aber eher um eine Durchfuhr gehandelt. Die Tat sei spontan erfolgt, weil der Abnehmer in Polen nicht zum Treffpunkt gekommen sei. Der Mandant sei Ersttäter, er sei geständig, er habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt und sei inzwischen sozial voll integriert, habe Frau und Kinder und eine gute Arbeitsstelle. Auch habe er sich an alle Verschonungsauflagen gehalten und sich dem Verfahren gestellt. Schließlich hätten 4 Monate Untersuchungshaft auf ihn eingewirkt, so dass er bereits einen erheblichenWarnschuss erhalten habe.
Das Gericht hat sich meiner Arguentation letztlich angeschlossen. Zwar bestünden Zweifel an der Tatversion des Angeklagten, mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen sei diese jedoch nicht. Auch zur Argumentation der Staatsanwaltschaft gebe es Gegenargumente. Nach dem Grundstz in dubio pro reo sei daher von der für den Angeklagten günstigeren Version auszugehen. Handeltreiben entfalle damit. In Anbetracht der dargelegten Gesamtumstände könne noch von einem minderschweren Fall ausgegangen werden, so dass sich die Mindeststrafe von 2 Jahren auf 6 Monate reduziere. In Anbetracht der doch recht erheblichen Menge Amphetamin sei eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren angemessen, die dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Der Mandant und seine Familie, die mit zur Verhandlung angereist war, waren überglücklich. Vor allem bei seiner Mutter hörte man den Stein förmlich vom Herzen plumpsen. Mich hat´s auch gefreut, nicht nur wegen des beruflichen Erfolges, sondern vor allem für den Mandanten, der nach meinem Eindruck wirklich ein netter Kerl ist und sicher kein professioneller Dealer. Jetzt bleibt zu hoffen, dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel einlegt und damit wieder Ruhe in der Familie des Mandanten einkehrt.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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