Unvollständige Angaben im Impressum einer Website müssen nicht unbedingt zu einer Abmahnung führen
am 23.05.2006 von http://www.schindlerboltze.de/weblog
Das entschied das OLG Koblenz am 25.04.2006 (Az. 4 U 1587/04). Der einer Verletzung der Impressumspflicht nach §6 Teledienstegesetz (TDG) zugrunde liegende Wettbewerbsverstoß muss nicht immer erheblich sein. Dies ist für eine Abmahnung, die sich auf einen Wettbewerbsverstoß nach §3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerbs (UWG) stützt, aber erforderlich.
Konkret bezogen auf die für ein Website-Impressum erforderlichen Pflichtangaben nach §6 TDG stellte das Gericht fest, dass ein erheblicher Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn Angaben zu Namen und Anschrift, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer der verantwortlichen Person fehlen.
Als unerheblich bewertete das Gericht – worauf es im zu entscheidenden Fall ankam - bei einer aufsichtspflichtigen Tätigkeit das Fehlen der Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Denn die Kenntnis dieser Angaben könne auch ohne Schwierigkeiten auf anderem Weg erlangt werden.
Festzuhalten bleibt aber, dass das OLG Koblenz grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG bei Verletzung der Informationspflichten bejahte. Dies ist nicht unumstritten. Denn nach §4 Nr. 11 UWG liegt ein Wettbewerbsverstoß nur vor, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln.
Das Gericht führt aus, dass § 6 S. 1 TDG Regelungen des Marktverhaltens enthalte, die verbraucherschützenden Charakter haben und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen wollen.
„Zum einen sollen dem Verbraucher ohne weitere Recherchen die Kenntnis seines Vertragspartners sowie Reklamationen und Klagezustellungen unproblematisch ermöglicht werden. Zum anderen sollen die Mitbewerber durch die Einhaltung der Anforderungen des § 6 S. 1 TDG insofern geschützt werden, als der Internetauftritt von Diensteanbietern bei allen Mitbewerbern den gleichen Voraussetzungen und Regeln unterliegen soll. Ein Mitbewerber, der die Pflicht …
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