Unverzügliche Widerrufsbelehrung
Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende bei der Internetplattform eBay übermittelte ist „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn
mit mehr als 49 Stunden tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss
bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen ist. Damit gilt die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach §
355 Abs. 2 BGB.
In einem jetzt vom entschiedenen Fall. bieten die Parteien, beide Versandhändler, jeweils
Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am
31. Januar 2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die
Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per Email eine
„Widerrufs- und Rückgabebelehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen
Wettbewerbsverstoß und machte Unterlassungsansprüche geltend. Der Klage ist vom nicht
stattgegeben worden.
Vom Oberlandesgericht Hamm ist das Urteil des Landgerichts bestätigt worden. Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14
Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die
Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.
Nach Auffassung des Oberlandesgericht ist die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung in diesem
Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des Höchstgebots
zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach
Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen ist.
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