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Unverzügliche Haftentlassung

am 15.09.2008 von http://www.strafprozess.ch

Das Bundesgericht (BGer 1B_234/2008 vom 08.09.2008) ordnet auf Beschwerde hin die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft an. Der Beschwerdeführer war erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Zudem war ein Widerruf (90 Tage unter Anrechnung von 6 Tagen Untersuchungshaft) angeordnet worden. Die Appellation ist hängig. 
Die Begründung des Bundesgerichts lautet wie folgt:
Inzwischen hat der Beschwerdeführer insgesamt ca. 14 Monate anrechenbare strafprozessuale Haft erdauert. Damit ist die bisher vollzogene Untersuchungs- und …

Erneute Haftentlassung kurz nach Einreichung der Haftbeschwerde

strafprozess / Erneut musste sich das Bundesgericht (BGer, 1B_16/2008 vom 14.02.2008) mit einer zufolge Haftentlassung gegenstandslos gewordenen Strafrechtsbeschwerde befassen. Einen Tag nach dem vorinstanzlichen Haftentscheid beantragte der Beschwerdeführer dem…

Bundesgericht beendet verfassungswidrige Überhaft

strafprozess / Das Bundesgericht entlässt einen Sicherheitshäftling nach fünf Monaten Untersuchungshaft (BGer 1B_280/2008 vom 06.11.2008), weil die bereits erstandene Haftdauer in die Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt ist: Der Beschwerdeführer befindet…

25 Monate Präventivhaft sind genug

strafprozess / Das Bundesgericht entlässt einen Beschwerdeführer auf staatsrechtliche Beschwerde hin wegen Verletzung der Verhältnismässigkeit aus der Präventionshaft (Urteil 1P.415/2006 vom 24.07.2006). Der Beschuldigte war erstinstanzlich zu einer Freiheits…

Bundesgericht ordnet Haftentlassung an

strafprozess / In BGer 1B_51/2008 vom 19.03.2008 ordnet das Bundesgericht die Entlassung eines beschwerdeführenden Sicherheitshäftlings an. Leider äussert es sich nicht dazu, wieso in diesem speziellen Fall die unverzügliche Entlassung anzuordnen war, in ander…

Rechtswidrige Sicherheitshaft aufrechterhalten

strafprozess / Nach Art. 278 StrV / BE muss die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter in HAftfällen innert zwei Monaten seit der Überweisung beginnen. Wird die Frist nicht eingehalten (sie kann durch die Anklagekammer verlängert werden), ist der Beschuldigte au…

Praxisänderung - Grundsatz der Tatidentität aufgegeben

strafprozess / In einem offenbar nicht zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid ändert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Art. 69 StGB (Anrechnung der Untersuchungshaft; BGE 6S.421/2005 vom 23.03.2006). Dem neuen Entscheid des Bunde…

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lic.iur. Konrad Jeker

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