Entpann dich: Du bist gefeuert!
LAW OBSERVER | 4. Februar 2010 — Schon mal Urlaub gehabt? ….Ja? ….OK, zugegeben: Das war eine einfache Frage. Aber schon mal außerordentlich fristlos gekündig…
Diese Woche habe ich ja wieder mal etwas gelernt. Man kann Urlaub nicht nur hinsichtlich seiner Dauer, der Destination oder des Zwecks unterteilen, sondern auch hinsichtlich des Verschuldens. Klingt komisch, ist aber wohl so. Anlass dieser Erkenntnis war die Frage, ob nahezu sechs Wochen Abwesenheit vom heimischen Briefkasten, ohne dass man Vorkehrungen getroffen hat, dass irgendjemand selbigen leert und mitteilt, wenn irgendein Schreiben eingeworfen wurde, was irgendwie nach Verwaltungsakt aussieht, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen können (Vorschläge, wie man den Satz übersichtlicher gestalten kann, gern per Mail an den Verfasser).
Ja, können sie. Und nein, es wird für mich nicht dadurch nachvollziehbarer, dass ich noch ein paar Male darüber nachgedacht habe.
Anknüpfungspunkt ist § 60 VwGO. Streiten könnte man sich ja schon über die Frage, ob jemand, gegenüber dem ein Verwaltungsakt als bekanntgegeben gilt (vgl. § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG) überhaupt noch gehindert sein kann, gegen diesen vorzugehen - nur, weil er tatsächlich keine Kenntnis genommen hat. Ich sehe da ja einen leichten Bruch gegenüber der offenbaren gesetzgeberischen Wertung. Aber sei es drum.
Jedenfalls kommt es an der Stelle zum Schwur, an der man sich entscheiden muss, ob das Fristversäumnis bzw. das hierzu führende Hindernis unverschuldet war. Das Verschulden ist dabei ein Verschulden gegen sich selbst, eine Obliegenheitsverletzung (so Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand der 15. EL 2007, § 60 Rn. 18). Ich glaube ja, dass man selbst dem rechtsunkundigen Bürger durchaus zumuten kann, irgendwelche Vorkehrungen hinsichtlich der Post zu treffen, wenn eine geplante Abwesenheit von ca. sechs Wochen im Raum steht. Zumindest für Reisen über sechs Wochen Dauer findet dies wohl Rückhalt in der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG NJW 1976, 1537; BVerwG NJW 1987, 805, 806; iÜ auch Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand der 15. EL 2007, § 60 Rn. 30). Dies mit der Folge, dass ein Unterlassen derartiger Vorkehrungen und hierdurch versäumte Widerspruchs- bzw. Klagefristen nicht zur Wiedereinsetzung führen. Dagegen spricht zwar das Standardargument, so etwas könne man ja nicht machen, das wäre irgendwie unbillig und …
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