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unverschuldeter Urlaub

am 12.04.2008 von http://andere-ansicht.eu

Diese Woche habe ich ja wieder mal etwas gelernt. Man kann Urlaub nicht nur hinsichtlich seiner Dauer, der Destination oder des Zwecks unterteilen, sondern auch hinsichtlich des Verschuldens. Klingt komisch, ist aber wohl so.
Anlass dieser Erkenntnis war die Frage, ob nahezu sechs Wochen Abwesenheit vom heimischen Briefkasten, ohne dass man Vorkehrungen getroffen hat, dass irgendjemand selbigen leert und mitteilt, wenn irgendein Schreiben eingeworfen wurde, was irgendwie nach Verwaltungsakt aussieht, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen können (Vorschläge, wie man den Satz übersichtlicher gestalten kann, gern per Mail an den Verfasser).
Ja, können sie. Und nein, es wird für mich nicht dadurch nachvollziehbarer, dass ich noch ein paar Male darüber nachgedacht habe.
Anknüpfungspunkt ist § 60 VwGO. Streiten könnte man sich ja schon über die Frage, ob jemand, gegenüber dem ein Verwaltungsakt als bekanntgegeben gilt (vgl. § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG) überhaupt noch gehindert sein kann, gegen diesen vorzugehen - nur, weil er tatsächlich keine Kenntnis genommen hat. Ich sehe da ja einen leichten Bruch gegenüber der offenbaren gesetzgeberischen Wertung. Aber sei es drum.
Jedenfalls kommt es an der Stelle zum Schwur, an der man sich entscheiden muss, ob das Fristversäumnis bzw. das hierzu führende Hindernis unverschuldet war. Das Verschulden ist dabei ein Verschulden gegen sich selbst, eine Obliegenheitsverletzung (so Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand der 15. EL 2007, § 60 Rn. 18). Ich glaube ja, dass man selbst dem rechtsunkundigen Bürger durchaus zumuten kann, irgendwelche Vorkehrungen hinsichtlich der Post zu treffen, wenn eine geplante Abwesenheit von ca. sechs Wochen im Raum steht. Zumindest …

Wann ist ein Widerspruch begründet?

chris.blog » Jura / Aus der Musterlösung einer Examenskursklausur im Verwaltungsrecht: „Der Widerspruch ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig, der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO analog) und § 46 VwVfG ei…

BVerwG 4 BN 4.05 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Beschwerde muss erfolglos bleiben. Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren ist. Die allein auf § 132 Abs. 2…

BVerwG 5 C 16.04 - Beschluss

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BVerwG 6 B 63.05 - Beschluss

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Bundesverwaltungsgericht / Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu gewähren. Die Klägerin hat gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die einmonatige Frist nach § 133 Abs. 2 VwGO zur…

Online Petition an Deutschen Bundestag: Begründungspflicht für Verwaltungsakte

Panorama / Verwaltungsverfahren: Behördliche BegründungspflichtEingereicht durch: Tilman Kluge am Mittwoch, 11. April 2007Mit der Petition soll erreicht werden:Die Möglichkeit einer behördlichen Begründungsunterlassung nach §39 Abs.2 Verwaltungsverfahren…

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