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Unverschuldete Baumängel

am 08.12.2005 von http://www.meisen.info

Ein Bauunternehmer haftet nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann für Mängel des Bauwerks, wenn er das Bauwerk nach dem seinerzeitige Stand der Technik ausgeführt hat.

Die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Unternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.

Ein Werk ist gemäß §§ 13 Nr. 1 VOB/B a.F. mangelhaft, wenn es mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder …

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