Unverschlüsseltes WLAN und Störerhaftung: LG Hamburg öffnet die Büchse der Pandorra

Mit einem durchaus erschreckenden neuen Urteil (AZ: 308 O 407 / 06, verkündet am 26.07.2006, Volltext via RAe Lampmann Behn Rosenbaum) überrascht uns das LG Hamburg. Es macht Betreiber von ungesicherten WLANs für Rechtsverletzungen als Störer verantwortlich, die Dritte unter Nutzung dieses Netzes begehen. Das Problem bei diesem Urteil ist: im Ergebnis ist es - im vorliegenden Einzelfall - noch nachvollziehbar, in seiner Konsequenz aber nahe der Untragbarkeit. Man hat offenbar schlicht nicht zu Ende gedacht.

Im Fall waren hunderte von Musikdateien in das Filesharing-System Gnutella geladen worden. Und das ohne die erforderlichen Rechte, mithin rechtswidrig. Die Rechteinhaberin mahnte die Inhaberin des WLANs ab, das für den Upload benutzt wurde. Die verteidigte sich damit, sie sei’s nicht gewesen, auch kein Familienangehöriger, aber das Netzwerk sei offen und unverschlüsselt betrieben worden, ein Dritter hätte also jederzeit über das WLAN illegal handeln können. Dem hätte sie nicht vorbeugen müssen, habe aber inzwischen auch ein Passwort eingerichtet.

Das Gericht scheint nach der Formulierung des Urteils augenzwinkernd davon auszugehen, dass die Betreiberin des WLANs oder deren Sohn es schon gewesen sein werde. Natürlich kann man das so nicht schreiben, bewiesen werden kann das nicht. Daher wird argumentiert, dass dies dahinstehen könne, denn in jedem Fall sei die Betreiberin auch für die Nutzung des Netzwerks durch Dritte verantwortlich: das WLAN sei ungeschützt gewesen, es sei ihr aber zumutbar gewesen, wenigstens ein Passwort einzurichten.

Diese Argumentation halte ich für zumindest sehr bedenklich.

Natürlich kann man vorliegend der Meinung sein, dass es schon „den Richtigen treffen“ wird. Denn die Vermutung ist nicht abwegig, dass es sich bei der Darstellung der Beklagten, die rechtswidrigen Handlungen hätten Dritte vorgenommen, um eine Schutzbehauptung handelt. Und dennoch: selbst wenn es so sein sollte wäre das Urteil - jedenfalls mit dieser Begründung - wohl falsch.

Zum einen wird - expressis verbis! - vorausgesetzt, dass derjenige, der ein WLAN einrichtet, damit rechnen muss, dass Dritte damit rechtsverletzende Handlungen begehen. Das ist schon im Ansatz ein höchst pessimistischer Blick auf die Welt. Auf ein anderes Beispiel bezogen könnte man genauso gut vertreten dass derjenige, der aus Nachlässigkeit sein Auto mit steckendem Schlüssel am Parkplatz stehen lässt, nicht nur damit rechnen muss, dass sein Auto gestohlen wird (das zweifellos), sondern auch noch haftet, falls der Dieb mit dem Wagen einen Unfall baut. Oder dass derjenige, der ein Taschenmesser verschenkt dafür haftet, wenn damit ein Dritter vom Beschenkten verletzt wird.

Weiterhin ist das Urteil - entgegen der Intention von TDG und MDStV - doch wieder ein Schritt hin zu einer ganz allgemeinen Providerverhaftung, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Störerverantwortlich…

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Themen: LG Hamburg , Behn , Rosenbaum

Erschienen 8. September 2006 auf http://www.law-blog.de/.

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