Unverschlüsseltes WLAN und Störerhaftung

Wer ein offenes, unverschlüsseltes WLAN-Netzwerk betreibt, haftet für die von unbekannten Dritten über diesen WLAN-Zugang begangenen Rechtsverletzungen. Dies hat das LG Hamburg am 26.07.2006 unter dem Aktenzeichen 308 O 407/06 (Volltext über die Kollegen Lampmann Behn Rosenbaum) entschieden. Mag diese Entscheidung geltendem Recht und gängiger Rechtssprechung entsprechen - das …

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Themen: LG Hamburg , Rosenbaum , Pandora Hamburg Aez
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 11. September 2006 auf http://www.advocatus.de/heng/weblog.php.

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