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Unvernünftiger Richter erklärt den Grundsatz “Im Zweifel für den Angeklagten”

am 17.04.2007 von http://www.strafblog.de

Wenn es nach den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Nebenklage geht, dann waren die Richter der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Mönchengladbach ausgesprochen unvernünftig, als sie - wie soeben geschehen - die beiden Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen bzw. schweren Körperverletzung freisprachen. “Vernünftige” Zweifel an der Schuld der Angeklagten könne es nämlich nicht geben, hatten die An- und Nebenklagevertreter wortreich ausgeführt und sich damit - nicht ganz überraschend - den Freispruchanträgen der Verteidigung entgegengestellt.
In einer geradezu schulmäßigen mündlichen Urteilsbegründung erläuterte der Kammervorsitzende, wie das Gericht den Grundsatz “in dubio pro reo” verstehe. Soweit die Staatsanwaltschaft Widersprüche in der Aussageentwicklung der Belastungszeugen darauf zurückgeführt habe, dass die polizeiliche Sachverhaltsschilderung über den Tatorteinsatz möglicherweise fehlerhaft und unzutreffend sei, könne dies zwar nicht ausgeschlossen werden, dürfe aber nicht zu Ungunsten der Angeklagten angenommen werden. Soweit ein Entlastungszeuge zugegeben habe, er habe dem Tatopfer die den Angeklagten zugeschriebenen Verletzungen zugefügt, könne dies nicht deshalb als völlig unglaubwürdig zurückgewiesen werden, weil er die Tathandlung bagatellisiert und eher als einen Unfall dargestellt habe. Zwar sei die konkrete Tatbschreibung des Entlastungszeugen widerlegt, aber es sei kein wirklicher Grund erkennbar, warum der Zeuge die Schuld auf sich nehmen sollte, obwohl er dann mit einer Anklage wegen Falschaussage in einem parallel geführten Zivilrechtsstreit und wegen Körperverletzung sowie mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen sich rechnen müsse. Es sei ohne weiteres denkbar, dass der Zeuge einerseits nicht wolle, dass die Angeklagten für seine Tat verurteilt werden, andererseits aber das eigene Verhalten verniedlichen wolle. Bei der Aussage des Hauptbelastungszeugen - meine Anmerkung: eines stadtbekannten Rechtsradikalen - könne nicht übersehen werden, dass dieser laut polizeilicher Sachverhaltssschilderung gegenüber den Einsatzbeamten vor Ort eine andere Tatschilderung abgegeben habe als in seiner späteren polizeilichen Vernehmung und dass der Zeuge vor Gericht wesentliche Details - nämlich eigene Körperverletzungshandlungen - weggelassen habe, die andere Zeugen in glaubhafter Weise bekundet hätten. Der Vorsitzende griff noch zahlreiche weitere Details auf, die wir als Verteidiger in unseren Schlussvorträgen vorgebracht hatten. Eine sichere Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten habe die Kammer nicht gewinnen können, recht erhebliche, jedenfalls aber “vernünftige” Zweifel seien allemal verblieben. Deshalb sei der Freispruch zwingend gewesen.
Da half es dem Nebenklagevertreter auch nicht, dass er im Rahmen seines Plädoyers die Entlastungszeugen als “diese Kameraden”, “komische Figur” und “gedungene Zeugen” verunglimpft hatte.
Unsere Mandanten sind´s zufrieden, auch wenn der Weg zum Freispruch mühsam war. Und ich habe die Freude gehabt, 6 Tage lang mit der Kollegin Martina Simon aus Köln verteidigen zu dürfen, die klug und kompetent und vor allem auch kollegial ihren Job verrichtet hat.
Manchmal frage ich mich, warum die Staatsanwaltschaft (als nach ihrem Selbstanspruch “objektivste Behörde der Welt”) es nicht öfter hinbekommt, Schlussfolgerungen zugunsten der Angeklagten aus einem nicht ihren Ausgangsvorstellungen entsprechenden Prozessverlauf zu ziehen und selbst auf Freispruch zu plädieren, wenn dieser ohnehin absehbar und prozessual auch unvermeidlich ist. Ich hatte im STRAFBLOG schon wiederholt über den Fall berichtet und den Freispruch prognostiziert. So ist es jetzt ja auch gekommen - und zwar völlig zu Recht.

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