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Unverlangte E-Mail-Werbung an Anwälte zulässig

am 28.09.2005 von http://www.ra-blog.de

Wie Heise und Muepe berichten, ist nach Entscheidung des Amtsgerichts Dresden (114 C 2008/05) das Versenden von Spam an Anwälte zulässig.
Eine Anwaltskanzlei hatte unverlangt Werbung eines Seminaranbieters erhalten und verlangte mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung die Unterlassung. Da zwischen Anbieter und Kanzlei kein Wettbewerbsverhältnis bestand, wurde der Anspruch auf § 823 BGB gestützt, wonach bei fehlender vorheriger Einwilligung ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb vorliegt. Das Gericht sah das anders. Das Aussortieren der Werbung nehme weniger als 10 Sekunden in Anspruch. Diese geringe Störung des Betriebsablaufs habe hinter dem Interesse des Anbieters an der “bequemen und kostengünstigen Werbemethode” zurückzutreten. Weiter könne dem Empfänger zugemutet werden, mit einer kurzen E-Mail den Anbieter um Löschung aus dem Verteiler zu bitten. Die Grundsätze des BGH-Urteils vom 11.03.2004 (I ZR 81/01) gelten gemäß AG Dresden ausschließlich für das Wettbewerbsrecht.
Der BGH hatte entschieden, eine Werbeart sei u.a. dann als unlauter anzusehen, wenn sie “den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trage”. Dies verstößt gegen § 1 UWG. Dass unverlangte Werbung “nur” gegen § 1 UWG verstößt, hat der BGH indes nicht gesagt, vielmehr hieß es:
In der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigender Werbung zu Recht als unzulässig angesehen worden.
Nun will uns das AG Dresden sagen, dass 10 Sekunden Aufwand für das Aussortieren zumutbar seien, macht aber keine Anstalten, diese 10 Sekunden mit der Anzahl der Spam-Mails zu multiplizieren. Und je besser der Spam-Filter ist, desto mehr “normale” Mails fallen ihm zum Opfer. Auch das stört den Betriebsablauf. Genau wie Fax-Werbung und Call-Center-Belästigung, nicht zu vergessen die Briefpost, die man so täglich ins Altpapier zu tragen hat. Danke, AG Dresden.

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