Sorgerecht des Vaters bei nichtehelichem Kind
JuracityBlog | 4. August 2010 — Am 3.8.2010 hat das BVerfG entschieden, dass die jetzige Gesetzeslage bezüglich des Sorgerechts bei einem nichtehelichen Kind …
Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG nun die Rechte der unverheirateten Väter weiter gestärkt und die Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder, die seit 1949 durch das Grundgesetz gewährleistet sein sollte, weiter vorangetrieben (BVerfG, Urt. v. 21.07.2010, 1 BvR 420/09).
Die nicht verheirateten Eltern des gemeinsamen Sohnes stritten sich vor den ordentlichen Gerichten um das Sorgerecht. Der Vater, der regelmäßigen Umgang mit dem Sohn hatte, beantragte aufgrund des geplanten Umzugs der Mutter, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, hilfsweise das alleinige Sorgerecht, das bisher allein die Mutter hatte. Dieser Antrag wurde in allen Instanzen unter Hinweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung, wonach bei nichtehelichen Kindern das Sorgerecht bei fehlender Einwilligung der Mutter allein dieser zusteht und dies gerichtlich nicht überprüfbar ist, abgewiesen.
Das BVerfG hat diese gesetzliche Regelung nun für verfassungswidrig erklärt. Sie beschneide das Elternrecht des Vaters auf unverhältnismäßige Weise, da es das Sorgerecht von vornherein ausschließt, wenn die Mutter nicht zustimme. Insbesondere die fehlende Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung, verletze das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG.
Der Gesetzgeber muss nun tätig werden und eine neues – verfassungsgemäßes – Gesetz verabschieden. Bis dahin hat das BVerfG jedoch angeordnet, dass die Familiengerichte auf Antrag eines Elternteils die Übertragung des Sorgerechts überprüfen können und müssen. Maßstab muss dabei – wie immer – das Kindeswohl sein.
Vor sieben Jahren hat des Gericht diese Frage noch anders entschieden und die gesetzliche Regelung für vereinbar mit dem Grundgesetz gehalten, dem Gesetzgeber aber einen Beobachtungsauftrag gegeben. Diese Beobachtungen haben ergeben, dass anders als damals angenommen, nur etwa die Hälfte der unverheirateten Eltern die Sorgeerklärung für das gemeinsame Sorgerecht…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. August 2010 auf http://rechtgesprochen.wordpress.com.
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