Untreue des GmbH-Geschäftsführers
am 16.05.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 25. April 2006 in dem Verfahren 1 StR 519/05 mit der Frage beschäftigt, ob bei Untreue des GmbH-Geschäftsführers auch am Wohnort der GmbH-Gesellschafter ein Gerichtsstand begründet ist.
Dies wurde verneint:
Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsführers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben.
Das Landgericht Mannheim hat das Verfahren gegen den Angeklagten, dem die Anklage Untreue in fünf Fällen zur Last legt, wegen örtlicher Unzuständigkeit nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten in der Anklage vor, als Geschäftsführer der in Frankfurt am Main ansässigen Y. Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Y. GmbH) aus dem Gesellschaftsvermögen an Gesellschaften in Düsseldorf und Hamm ungesicherte Darlehen ausgereicht zu haben, deren Rückzahlung nicht erfolgte, und eine rechtsgrundlose Zahlung vorgenommen zu haben. Die Y. GmbH habe infolge der Zuwendungen Insolvenz anmelden müssen. Durch die Taten sei nicht nur ihr Vermögen, son-dern auch das Vermögen zahlreicher Anleger geschädigt worden, die sich an der Y. GmbH mit Kapitaleinlagen beteiligt hätten und ihr als stille Gesell-schafter beigetreten seien. Einige dieser Gesellschafter sind im Zuständigkeits-bereich des Landgerichts Mannheim wohnhaft.
Das Landgericht hat das Hauptverfahren eröffnet, nachdem es zunächst seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt hatte, diese Entscheidung jedoch auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom …
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