Untersuchungsrecht des Verkäufers bei Sachmängeln

Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen.

In einem heute vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit bestellte der Kläger bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung “eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht”. Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November 2005 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag.

Mit seiner Klage begehrte der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage ist sowohl vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Landgericht Berlin wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht erfolglos geblieben. Und auch die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte jetzt vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:

Der Bundesgerichtshofs hielt den vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag für unwirksam ist, weil der Käufer es versäumt hat, der Verkäuferin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben.

Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall hat der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchu……

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Themen: Fahrzeug , Vertrag , Landgericht Berlin , Autokauf , Renault , Gewährleistung

Erschienen 10. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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