Mehr Rechte für Beschuldigte
LawBlog | 28. Mai 2009 — Der Bundestag hat heute die Strafprozessordnung in einigen wichtigen Punkten geändert. Ich zitiere aus einer Pressemitteilun…
Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene wird verbessert. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs zur Reform des Untersuchungshaftrechts, den der Deutsche Bundestag verabschiedet hat.
“Untersuchungshaft ist mit weitreichenden Grundrechtseingriffen verbunden. Wenn U-Haft angeordnet wird, geht es oft nicht nur um die Freiheitsentziehung selbst, sondern auch um begleitende Maßnahmen wie Postkontrolle oder Besuchsbeschränkungen. Mit dem Gesetz wird das U-Haft-Recht deutlich rechtsstaatlicher ausgestaltet. All diese Eingriffe müssen im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und das Freiheitsrecht des Beschuldigten sorgfältig abgewogen werden. Dazu bedarf es transparenter und klarer gesetzlicher Regelungen sowohl für die Anordnung solcher Maßnahmen als auch für den Rechtsschutz gegen sie. Beides wird mit der vorliegenden Novelle erreicht. Die Rechte Inhaftierter werden zudem durch die Festschreibung gestärkt, dass ein Festgenommener schriftlich über seine Rechte zu belehren ist - und das unverzüglich, nicht wie bisher, erst bei Beginn der Vernehmung. Wichtig ist vor allem, dass U-Gefangene künftig von Beginn der Haft an einen Pflichtverteidiger erhalten und ihren Verteidigern in der Regel auch schon vor dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Akteneinsicht zu gewähren ist. Nur so ist ein effektiver Rechtsschutz möglich”, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Im Einzelnen:
Die Strafprozessordnung regelt nach geltendem Recht vor allem die Anordnungsvoraussetzungen einer Untersuchungshaft und Maßnahmen, die nötig sind, um Verdunkelungs-, Flucht- und Wiederholungsgefahr abzuwenden.
Beschränkungen, die über die reine Freiheitsentziehung hinausgehen, werden bisher durch die Untersuchungshaftvollzugsanordnung konkretisiert. Da diese nach Erlass der Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Länder künftig wegfallen wird, werden die Voraussetzungen, unter denen solche Beschränkungen angeordnet werden können, nunmehr vollständig und rechtsstaatlich transparent in der Strafprozessordnung geregelt. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen solche Beschränkungen.
Zu den Beschränkungen, die U-Haftgefangenen über die Freiheitsentziehung als solche hinaus zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr auferlegt werden können, gehört vor allem die Überwachung der sog. Außenkontakte. Das Erfordernis von solchen Beschränkungen ist nach dem neuen Gesetz von der zuständigen Stelle im Einzelfall genau zu prüfen. Standardmäßig geltende Beschränkungen unabhängig von den Erfordernissen…
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