Untersuchung der GPK NR zur Legal Quote abgeschlossen
am 02.04.2008 von Blawg von David VasellaDie GPK des Nationalrats hat ihre Untersuchung zur sog. Legal Quote abgeschlossen. Dabei handelt es sich um jenen Anteil an den Überschüssen, die Lebensversicherung bei der Rückversicherung von teilautonomen Sammelstiftungen an die Versicherten mindestens ausschütten müssen. Die GPK kommt zu folgenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen:Schlussfolgerung 1Für die Berechnungsgrundlage der Legal Quote verwendete Begriffe müssen vorab definiert und hernach bewusst eingesetzt werden, um künftige Umsetzungsprobleme zu vermeiden. Allfällige Forderungen des Gesetzgebers müssen präzise und exakt ausformuliert werden.Schlussfolgerung 2Falls der Gesetzgeber die Berechnungsgrundlage der Legal Quote ändern will, müsste die gesetzliche Grundlage in Artikel 37 VAG enger gefasst werden.Empfehlung 1In Artikel 147 Absatz 3 AVO muss präzisiert werden, anhand welcher Kriterien die Aufsichtsbehörde eine von Artikel 147 Absatz 1 (ertragsbasierte Methode) …
Pauschale Vorauszahlungen
Blickpunkt Recht & Steuern / Der Europäische Gerichtshof hat einem weiteren umsatzsteuerlichen Gestaltungsmodell den Garaus gemacht: Nach Ansicht des EuGH erfasst Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie nicht solche pauschale Vorauszahlungen, die…
Verfassungsrecht für Dummies
LawBlog / Unionspolitiker und ihre Ansichten. So soll das “heimliche Betreten” einer Wohnung, um dort einen Bundestrojaner zu installieren, keine Durchsuchung und deshalb mit Artikel 13 Grundgesetz vereinbar sein. Dabei steht in Artikel 13 Absatz…
Urlaubsplaner für Bildungshungrige
37sechsBlog / Mitgliedern des Betriebsrats und der Jugendvertretung kommt außerdem Paragraf 37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu Hilfe. Denn anders als bei § 37 Absatz 6 BetrVG, muss die Schulungsteilnahme nicht besonders begründet werden. Vielmehr…
Zur Versammlungsfreiheit
Lichtenrader Notizen / Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat eine Zusammenfassung des Begriffes der Versammlungsfreiheit und deren Schutz für Deutsche und - wegen des Diskriminierungsverbots - weitgehend auch andere EU-Angehörige gemäß Artikel 8 A…
Auslieferung von Staatsangehörigen an Drittländer
blat.antville: Simons Blawg / Artikel 16 II 1 Grundgesetz: Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden., ein Grundrecht und international üblicher Grundsatz. Seit 2.12.2000 gilt der neu eingefügte Absatz 2: Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung f&u…
Comparative Legal Linguistics / Buch
Transblawg / Professor Heikki E.S. Mattila of the University of Lapland has published a book on comparative legal linguistics that looks interesting and expensive. The amazon.com page lets you look inside and see the full table of contents and an extract. The pub…
