Unterstützungsleistungen als Betriebsausgabe

Unterstützungsleistungen, die von einer nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Ziffer 3 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Unterstützungskasse satzungsgemäß erbracht werden, können nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Nach § 10 Nr. 1 KStG sind Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die durch Satzung vorgeschrieben sind, vom Abzug ausgeschlossen. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung der von der Klägerin gewährten Unterstützungsleistungen erfüllt. Für eine teleologische Reduktion oder sonstige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift bleibt kein Raum. Zuwendungen des Trägerunternehmens und Leistungen der Unterstützungskasse sind im Grundsatz erfolgsneutral: Die Zuwendungen des Trägerunternehmens gelten nicht als Einkünfte der Kasse. Die Unterstützungskasse empfängt die Zuwendungen nämlich nicht zur Einkunftserzielung, sondern zur satzungsmäßigen Bedienung von Versorgungsleistungen zugunsten von (ehemaligen) Arbeitnehmern des Trägerunternehmens. Umgekehrt handelt es sich bei den Kassenleistungen an die Endbegünstigten auch nicht um Betriebsausgaben der Unterstützungskasse selbst. Eine sachwidrige und/oder sonst unangemessene Belastung von Unterstützungskassen ist daher nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch in Rechnung zu stellen, dass Unterstützungskassen grundsätzlich steuerbefreit sind und nur im Hinblick auf ihre anteilig auf das überdotierte Vermögen entfallenden Einkünfte der Steuerpflicht unterliegen. Die Steuerbelastung der Klägerin beruht daher im Kern nicht auf der Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die von ihr gewährten Unterstützungsleistungen, sondern auf der durch die §§ 5 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe e) und 6 Abs. 5 KStG spezialgesetzlich vorgegebenen partiellen Steuerpflicht für den Fall einer Überdotierung des Kassenvermögens.

Dass § 10 Nr. 1 KStG auch für satzungsmäßige Leistungen von Unterstützungskassen einschlägig ist, wurde bereits vom BFH zur vergleichbaren Vorschrift des § 12 Nr. 1 KStG 1968 bejaht und entspricht auch nach wie vor der überwiegenden Rechtsauffassung in der Literatur.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht sieht in einem aktuellen Urteil auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung über die Qualifizierung von Zuwendungen des Trägerunternehmens an seine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben keinen Raum für eine anderweitige Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Unterstützungsleistungen. Richtig ist zwar, dass Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine von ihm beherrschte Unterstützungskasse in der Rechtsform der GmbH nicht als Einlagen, sondern als Betriebsausgaben zu qualifizieren sind. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die gesetzlichen Abzugsvoraussetzungen gemäß § 4 d EStG gewahrt sind. Hieraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass es sich bei den Zuwendungen des Trägerunternehmens aus der Perspektive der Unterstützungskasse stets um Betr…

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Themen: Einkommensteuer (betrieb)

Erschienen 13. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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