Unterschriftenkampagne gegen Führungskraft - Unterlassung?
andreas-buschmann.net | 24. Juni 2009 — Arbeitgeber, die sich von einer Führungskraft trennen möchten, für eine Kündigung aber keinen Kündigungsgrund haben, greifen hä…
Arbeitgeber, die sich von einer Führungskraft trennen möchten, für eine Kündigung aber keinen Kündigungsgrund haben, greifen häufig zum Mittel der „Stimmungsverschlechterung”. In einem von mir betreuten Fall ging dies so weit, dass die mit der Geschäftsführung eng zusammen arbeitende Vorsitzende der Mitarbeitervertretung eine Unterschriftenkampagne gegen den in Ungnade gefallen Pflegedienstleiter unternahm – und per Rundbrief die unwahre Behauptung verbreitete, der Pflegedienstleiter habe (angeblich) in einer an „Stasi-Methoden” erinnernden Art „persönliche Dossiers” über Mitarbeiter geführt. Der Pflegedienstleiter hat keine solchen “Dossiers” geführt. Kann der von einer solchen Kampagne betroffene Vorgesetzte rechtlich die Unterlassung solcher unwahrer Äußerungen verlangen?
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 08.04.2009,48 Ga 6126/09) wies meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurück, eine Vorsitzende der Mitarbeitervertretung sei rechtlich sogar berechtigt, betriebsöffentlich eine solche Kampagne gegen einen Vorgesetzten betreiben. Eine Vorsitzende der Mitarbeitervertretung dürfe nämlich „Beschwerden” gegenüber dem Arbeitgeber vorzubringen. Außerdem dürfe das Arbeitsgericht nicht in laufende betriebliche „Beschwerdeverfahren” eingreifen.
Richtig kann dies wohl kaum sein. Ich habe dementsprechend Berufung eingelegt, auf deren Verlauf ich gespannt bin.
Der Bundesgerichtshof jedenfalls hat eine grundlegend andere Sichtweise als das Arbeitsgericht Berlin. Mit Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03 – hatte der Bundesgerichtshof über darüber zu befinden, ob eine Prozesspartei vom Prozessgegner außerhalb des bereits geführten Prozesses mit einer weiteren Klage Unterlassung von Äußerungen verlangen kann, die der Verfahrensgegner in einem schähenden Rundbrief verbreitete. Der Bundesgerichtshof war keineswegs der Auffassung, aus Rücksicht auf das bereits laufende Verfahren dürfe es kein Unterlassungsurteil geben. Begründung: immerhin sei der Verfahrensgegner mit einem Rundbrief selbst an die Öffentlichkeit gegangen. Der Wortlaut der Entscheidung ist lesenswert:
BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt wer-den. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 – VI ZR 169/91 – VersR 1992, 443 m.w.N.). Vielmehr sollen die Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, a…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Juni 2009 auf http://www.andreas-buschmann.net.
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