Unterschrift unter Rechtsmittelschrift für einen Anwaltskollegen ist zulässig

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 24.1.2006 - 83 Ss-O Wi 88/05 - entschieden, dass eine Rechtsmittelschrift, die ein Rechtsanwalt für einen Anwaltskollegen unterzeichnet hat und die mit dem Diktatzeichen des Kollegen versehen ist, gleichwohl wirksam unterzeichnet ist. Im konkrten Fall war Rechtsanwalt E mit der Verteidigung in einer Bußgeldsache beauftragt. Gegen die erfolgte Verurteilung stellte er Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit einem weiteren Schriftsatz, der das Diktatzeichen von Rechtsanwalt E aufwies und in dem in Bezug auf den Betroffenen von "mein Mandant" die Rede war, wurde der Zulassungsantrag begründet. Dieser Schriftsatz wurde von dem in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwalt N mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt E" unterzeichnet. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO (hier in Verbindung mit § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG) entspreche. Das OLG Köln hat den Zulassungsantrag als wirksam angesehen. § 345 Abs. 2 StPO lasse die Unterzeichnung einer Revisionsschrift nicht nur durch den Verteidiger, sondern durch jeden Rechtsanwalt zu. Zwar müsse dieser bevollmächtigt sein. Es sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt N durch Rechtsanwalt E wirksam unterbevollmächtigt worden sei. Eine solche Untervollmacht bedürfe nicht der Schriftform. Aus der dem Verteidiger erteilten schriftlichen Vollmacht ergebe sich, dass dieser unterbevollmächtigen durfte. § 345 Abs. 2 StPO erfordere weiterhin, dass der Unterzeichner der Rechtsmittelbegründungsschrift die volle Verantwortung dafür übernehme. Die Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.V." (für: in Vertretung) oder einfach "für" besage nicht, dass der Unterzeichner den Schriftsatz nicht gelesen oder sich nicht zu Eigen gemacht habe. Das Erfordernis, einen Schriftsatz selbst zu verantworten, bedeute nicht, diesen auch selbst verfasst haben zu müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Anwalt, der einen Schriftsatz unterzeichne, sei es auch "für" einen anderen, diesen auch inhaltlich billige. Es sei nicht einzusehen, dass für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege insoweit ein strengerer Maßstab anzulegen sei als für Staatsanwälte, die Anklageschriften häufig "für" einen anderen Staatsanwalt unterzeichneten. (NStZ-RR 2007, 57) Anmerkung: Die Entscheidung hat für die Praxis des Srafverteidigers erhebliche Relevanz. Es kommt nicht gerade selten vor, dass der Verfasser eines Schriftsatzes nach dessen Abdiktat aushäusig ist und diesen vor Fristablauf nicht selbst unterschreiben kann. Die Vertretung in der Unterschrift sollte ohne allzu große Formalien möglich sein. Das OLG Köln beschreitet insoweit den richtigen Weg. Allerdings weicht es insoweit von der Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl. KG, JR 1987, 217 und OLG Hamm, MDR 2000, 1245) ab, so dass die weitere Entwicklung erst einmal abzuwarten ist. Bis dahin sollte die Vorsicht vorgehen. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Themen: Unterschrift

Erschienen 30. Januar 2007 auf http://www.strafblog.de.

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