Unterschrift oder Paraphe?
Eine bloße Welle, bei der nicht ansatzweise ein Buchstabe zu erkennen ist, reicht als Unterschrift nicht aus (BGH, Beschluss vom 21.02.2008 V ZB 96/07).
Im zu entscheidenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer “Unterschrift” unter einer Berufungsschrift. Eine Unterschrift erfordert dreierlei:
- Es liegt ein individueller Schriftzug vor. - Der Schriftzug stellt sich als Wiedergabe eines Namens dar. - Die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung lässt sich erkennen, auch wenn der Schriftzug nicht lesbar ist.
Im Gegensatz zur Unterschrift ist die Paraphe eine bewusste und gewollte Namensabkürzung. Die Paraphe stellt keine formgültige Unterschrift dar (BGH, NJW 1997, 3380, 3381).
Ob eine Unterschrift oder eine Paraphe vorliegt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild des Schriftzugs sowohl bei isolierter Betrachtung als auch im Zusammenhang mit Unterschriften auf anderen Schriftstücken. Handelt es sich danach um eine Paraphe, ist es unerheblich, ob sich die Identität des Ausstellers der Unterschrift erschließen lässt oder nicht. Das Beifügen einer …
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Jurabilis | 29. September 2005 — Eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte (14,5 cm breit und 10 cm hoch!!!- Anmerkung vom Verf…

