Unterschrift darf nicht fehlen

Fehlt auf Vollzugsentscheidungen die Unterschrift oder ist der verantwortliche Beamte nicht zu erkennen, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Einem Gefangenen waren nach einer Vollzugsplankonferenz lediglich die ersten zwei Seiten der “Verfügung” ausgehändigt worden. Die dritte Seite, auf der sich der Verteiler und die Unterschrift des Beamten befanden, erhielt er erst auf Nachfrage einige Zeit später.

Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hielt die Strafvollstreckungskammer für verspätet, da er nicht innerhalb von zwei Wochen eingegangen sei. Die Frist habe begonnen, als der Gefangene die ersten beiden Seiten erhalten habe.

Die Entscheidung hob das Kammergericht auf. Auf eine Unterschrift können nur dann verzichtet werden, wenn sich aus den Umständen ganz klar erkennen lasse, dass es sich wirklich um eine endgültige Verfügung handelt. Das sei aber nur ausnahmsweise der Fall, zum Beispiel bei einem eindeutigen Begleitschreiben. Regelmäßig seien nur unterschriebene Entscheidungen “schriftlich bekanntgemacht”, wie es das Gesetz verlangt.

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Themen: Kammergericht Berlin

Erschienen 4. November 2005 auf http://www.knastblog.de.

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