Unterschreiben Sie richtig?

Schauen Sie mal nach, ob man Ihre Unterschrift als solche erkennen kann, sonst könnte sie im Fall der Fälle vielleicht unwirksam sein und - beispielsweise - eine Kündigung zunichte machen. So geschehen vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. so oder so ähnlich könnte die "Unterschrift" ausgesehen haben Besteht Ihre Unterschrift vielleicht "...aus einem von links nach rechts führenden Bogen in der Waagrechten mit einem anschießenden senkrechten Strich, der beim ersten Zeichen in einem Aufwärtshaken nach rechts und beim zweiten Zeichen in einem Aufwärtshaken nach links endet"? Dann könnte sie in bestimmten Fällen nicht der so genannten Schriftform im Sinne des § 126 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entsprechen. Dieser Paragraph regelt nämlich, dass bestimmte Verträge und Urkunden "von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift [...] unterzeichnet werden" müssen. Das ist beispielsweise der Fall bei Kündigungen von Arbeitsverträgen. Denn § 623 BGB schreibt die Schriftform einer Kündigung ausdrücklich vor - und nimmt damit Bezug auf § 126 BGB. Fehlt eine solche Unterschrift, ist die Kündigung null und nichtig - das wiederum steht in § 125 BGB. Die oben beschriebene "Unterschrift" zierte eine Kündigung, die vor den Arbeitsgerichten landete. Hier wurde der Schriftzug untersucht, festgestellt, dass zwar eine "Lesbarkeit" nicht gefordert werden könne. "Es ist aber auch noch nicht einmal erkennbar, ob das Gebilde unter den beiden Kündigungserklärungen überhaupt noch einen Bezug zu einem Namen hat. Irgendwelche Buchstaben oder Andeutungen von Buchstaben fehlen. [...] Selbst wenn man in diesem Zeichen beim äußersten Wohlwollen vielleicht ein …

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Themen: Bgb , Paragraph , Gesetzbuch

Erschienen 21. Juli 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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