Unterschichtenrechtsdienstleistung

Seit dem 01.07.08 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz als Nachfolger zum Rechtsberatungsgesetz in Kraft. Unter anderem wurde der Begriff der Rechtsdienstleistung verengt, § 2 Abs. 1 RDG enthält folgende Legaldefinition:

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe sind demzufolge erlaubt.

Was für Auswüchse “allgemeine Aufklärung” so mit sich bringen kann, zeigt Pro7. Die Folge “Galileo” (”Wissen”), die am heutigen Abend lief, offenbart erschreckendes Unwissen. Unter dem reißerischen Untertitel “Weiblich, zierlich, schlagkräftig? - Eine Frau im Sicherheits-Dienst” stellte der Sender dar, was ein Sicherheitsdienst nach seiner Ansicht darf und was nicht. Hier kann man ab dem 03.07.08 für sieben Tage die Folge sehen und sich wundern, wie etwa § 127 StPO oder § 32 StGB erklärt werden (”sie dürfen ihn im Rahmen der Notwehr sogar mit Handschellen fesseln, wenn er fliehen will”) und noch einige andere Kleinigkeiten zivilrechtlicher Natur.

Mit dem RDG wird es sicher besser.

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Themen: Juristisches , Nachfolger
Rechtsgebiet: Berufsrecht

Erschienen 2. Juli 2008 auf http://kleinblog.com/.

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