Untersagung des Vertriebs von Markenware über ebay

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zugunsten eines Herstellers von Markenware entschieden, daß ein Verbot in den Vereinbarungen mit seinen “zugelassenen Vertriebspartnern”, die Ware nicht über ebay zu veräußern, nicht kartellrechtswidrig ist.

Zum Hintergrund: Die Klägerin ist Fachhändlerin u.a. für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken “Scout” und “4YOU”. Sie hat Auswahlkriterien für „zugelassene Vertriebspartner“ entwickelt, in denen sie qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und (neben diesen bestehende) Internetshops stellt. Ein Verkauf der Produkte über eBay und andere Auktionsformate im Internet wird ausgeschlossen. Die Klägerin verkaufte die Produkte trotz einer Abmahnung der Beklagten einzeln über eBay. Die Beklagte stellte daraufhin die Belieferung ein. Die Klägerin hält den Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen für kartellrechtswidrig und begehrt die weitere Belieferung mit den Markenprodukten.

Das Landgericht Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum Kartellsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg.

Der Senat führte aus, dass die Weigerung der Beklagten zur Lieferung an die Klägerin angesichts des konkreten von der Klägerin praktizierten Vertriebs nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt. Die Auswahlkriterien für “zugelassene Vertriebspartner” stellten ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar. Solche Vertriebssysteme seien unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 81 EGV und § 1 GWB ausgenommen. Dabei komme es u.a. darauf an, dass die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpfe und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen seien. Die Anforderungen müßten außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden. Das war hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Fall; dabei sei die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Das Oberlandesgericht ist ferner der Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über eBay ist nach Ansicht des Senats mit diesen zulässigen Auswahlkriterien…

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Themen: Ebay , Markenware , Landgericht Mannheim
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 26. November 2009 auf http://www.raschlosser.com.

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