Pädagogischer Spielraum: Körperliche Arbeit für Lehrer
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Eine fehlende gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung eines Lehrers im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 PSchG BW erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 8 PSchG BW zur Untersagung der entsprechenden Unterrichtstätigkeit gegenüber dem Lehrer. Stellt ein Schulträger einer genehmigten Ersatzschule Lehrer ein, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 PSchG BW genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, oder betraut er nachträglich einen bereits eingestellten Lehrer mit einer weiteren Unterrichtstätigkeit, für die dieser keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt, kommen aufsichtliche Maßnahmen nur gegenüber dem Schulträger in Betracht.
Die in § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 des baden-württembergischen Privatschulgesetzes (PSchG) normierten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit gegenüber den betroffenen Schulleitern und Lehrern unterscheiden sich. Während § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG auf eine im Vergleich zu den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung abstellt, müssen nach § 8 PSchG Tatsachen vorliegen, die einen Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Allein eine wissenschaftliche Ausbildung, die derjenigen der Schulleiter oder Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert nicht gleichkommt, begründet jedoch noch nicht die Ungeeignetheit. Es müssen darüber hinausgehende und/oder andere konkrete Tatsachen vorliegen, die auf die Ungeeignetheit des Schulleiters oder Lehrers für eine Tätigkeit an einer Privatschule schließen lassen. Diese Tatsachen müssen an konkrete die Person des Schulleiters oder Lehrers betreffende Umstände anknüpfen.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der bei Vorliegen von Tatsachen, die Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung einer solchen Tätigkeit insgesamt ungeeignet erscheinen lassen, zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule ermächtigt und nicht auch – etwa bei fehlender wissenschaftlicher Ausbildung – zu einer Untersagung nur der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Fach. Bestätigt wird dies auch durch die Gesetzgebungshistorie und die Begründungen der Gesetzentwürfe der Landesregierung. Nach § 8 PSchG in der (ersten) Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 1956 konnte die Schulaufsichtsbehörde Leitern und Lehrern an Ersatzschulen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei vertragsmäßig beschäftigten Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde. Die Einzelbegründung der Landesregierung zu dieser Vorschrift lautet:
Während § 8 Abs. 1 (des Gesetzentwurfs = § 6 des beschlossenen Gesetzes) die Möglichkeit dafür bietet, die Erricht…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Januar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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