Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

Die Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmen, die nicht im Besitz der nach § 4 Abs. 1 GlüStV, § 4 Abs. 1 NGlüSpG erforderlichen Erlaubnis sind, kann auch nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage in Niedersachsen ordnungsrechtlich unterbunden werden. Ob der Ausschluss Privater von der Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen mit dem Grundgesetz und Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten besitzt in Niedersachsen keine Gültigkeit.

Die Schaffung und Ausgestaltung eines staatlichen Sportwettenmonopols in Niedersachsen durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz sind verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. (…)

Quelle: OVG Niedersachsen vom 08.09.2008

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 6. September 2008 auf http://log.handakte.de/.

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