Untersagung des Bundeskartellamts für den Erwerb von Tankstellen durch das Mineralölunternehmen TOTAL vor dem Bundesgerichtshof

Der BGH verhandelt am 6. Dezember 2011 über die Frage, ob das folgende Zusammenschlussvorhaben vom Bundeskartellamt zu Recht untersagt wurde: Am 5. Dezember 2008 hat die Total Deutschland GmbH (nachfolgend: Total) das Vorhaben angemeldet, von der OMV Deutschland GmbH (nachfolgend: OMV) 59 Tankstellenbetriebe in Sachsen und Thüringen zu erwerben.

Total, eine Konzerngesellschaft der Total S.A., Paris, ist im Inland auf verschiedenen Stufen der Produktion und des Vertriebs von Mineralöl tätig. Mit mehr als 1.000 Service-Stationen betreibt Total nach eigenen Angaben das viertgrößte Tankstellennetz in Deutschland. Seit im Jahr 2000 die französischen Konzerne Totalfina und Elf Aquitaine miteinander fusionierten, sind auch deren deutsche Mineralöl-Tochter-gesellschaften (insb. Total-Fina und Elf-Minol) sowie die Raffinerie in Leuna unter dem Dach der Total zusammengefasst. Da das von Total übernommene ehemalige Kombinat Minol über die gesamte Tanklagerkapazität der ehemaligen DDR verfügte, liegt auch heute noch der Schwerpunkt der inländischen Aktivitäten von Total im Gebiet der neuen Bundesländer.

OMV, eine Konzerngesellschaft der OMV Aktiengesellschaft, Wien, ist insbesondere in Süd- und Ostdeutschland tätig und betreibt neben einem Tankstellennetz auch eine Raffinerie in Bayern.

Mit Beschluss vom 29. April 2009 (B 8 – 175/08) hat das Bundeskartellamt das Zusammenschlussvorhaben nach § 36 Abs. 1 GWB untersagt, weil auf den Regionalmärkten Chemnitz, Dresden, Erfurt und Leipzig schon jetzt ein marktbeherrschendes Oligopol bestehe, das von den Mineralölgesellschaften Shell, Aral/BP, ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total gebildet werde. Bei dem Erwerb weiterer 59 Tankstellen durch Total sei damit zu rechnen, dass sich die marktbeherrschende Stellung des Oligopols weiter verfestige und verstärke.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den Beschluss auf Beschwerde von Total und OMV aufgehoben. Die Beschwerdeführerinnen hätten nachgewiesen, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten ließen und dass sie im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hätten.

Dagegen wendet sich das Bundeskartellamt mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat OMV die fraglichen Tankstellenbetriebe an eine andere Mineralölgesellschaft verkauft. Gleichwohl möchten das Bundeskartellamt und Total vom Bundesgerichtshof klären lassen, ob das Zusammenschlussvorhaben zu Recht untersagt wurde. Total sieht sich durch den Standpunkt des Amtes, sie sei an einem marktbeherrschenden Oligopol beteiligt, beim künftigen Erwerb von Tankstellenbetrieben behindert, weil erneut mit einer Untersagung zu rechnen sei.

Im Rahmen einer Sektoruntersu…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 29. November 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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