Unterrichtsbesuche des Schulleiters

Einem niedersächsischen Lehrer fehlt es an einem subjektiven Recht darauf, dass die Landesschuldbehörde Unterrichtsbesuche, einschließlich unangekündigter Unterrichtsbesuche, ihres Schulleiters unterbindet, wie jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Bestätigung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stade entschied.

Zwar bestimmt § 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG, dass die Lehrkräfte in eigener pädagogischer Verantwortung erziehen und unterrichten. Diese Garantie einer eigenen pädagogischen Verantwortung dient jedoch ausschließlich öffentlichen Interessen (Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: März 2009, § 50 Erl. 3.3). Aus ihr ergibt sich daher grundsätzlich kein subjektives Abwehrrecht beamteter Lehrkräfte gegenüber Eingriffen des Dienstherrn in ihre Unterrichtstätigkeit, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Eingriffe gegen § 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG verstoßen (Nds. OVG, Beschl. v. 3. 8. 1999 – 5 ME 2250/99 -, NVwZ-RR 2000, 161). Vielmehr ist der Lehrer insoweit auf den Beschwerdeweg des § 104 Abs. 1 NBG verwiesen.

Auch ist ein Lehrer gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 NSchG – ungeachtet seiner eigenen pädagogischen Verantwortung für den Unterricht – an die geltenden Rechtsvorschriften gebunden und hat daher die in § 43 Abs. 2 Satz 1 NSchG ausdrücklich vorgesehenen Unterrichtsbesuche seines Schulleiters hinzunehmen. Für solche Unterrichtsbesuche bedarf es keiner zusätzlichen “Ermächtigung” oder Regelung in Gestalt eines Runderlasses. Sie haben auch nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes (vgl. §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 NVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG); denn es fehlt ihnen an einer Rechtswirkung nach außen, weil grundsätzlich subjektive Rechte der unterrichtenden Lehrkraft an der An- oder Abwesenheit ihrer Vorgesetzten im Unterrichtsraum nicht bestehen.

Dem zuständigen Ministerium steht es zwar frei, die gesetzliche Befugnis der Schulleiter, Unterrichtsbesuche vorzunehmen, im Erlasswege an weitere Voraussetzungen zu binden, namentlich den Schulleitern aufzugeben, ihre Besuche vorher anzukündigen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin war Letzteres aber durch den mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getretenen Gemeinsamen Runderlass des MK und des MS vom 05.05.1982 nicht geschehen. Wie die systematische Auslegung dieses Runderlasses ergibt, bezog sich das dort aufgestellte Erfordernis der Ankündigung von Unterrichtsbesuchen vielmehr nur auf die Unterrichtsbesuche durch Beamtinnen und Beamte der Schulbehörde; denn unter II. Nr. 2 des Runderlasses ist eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu II. Nr. 1 Satz 1 des Runderlasses nicht angeordnet worden. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass das Ankündigungsgebot des II. Nr. 1 Satz 1 des Runderlasses seinem Sinn und Zweck nach auch auf solche Unterrichtsbesuche zu beziehen ist, die nicht vorrangig der pädagogischen, didaktischen und methodischen Beratung (vgl. II. Nr. 1 Satz 2 des Ru…

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Themen: Regelung , Lehrer , Ovg , Stade , Schulleiter Unterrichtsbesuche
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 19. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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