Unternehmervorteil

Der Unternehmervorteil

Nachdem der EuGH kürzlich den Unternehmervorteil zum Ausgang des Ausgleichsstreits machte und der Provisionsverlust zum Billigkeitsgrund wurde, ist der Ausgleichsstreit einfacher zu führen. Denn der Unternehmer hat nunmehr die Vortrags- und Beweislast für den Provisionsverlust. Das kommt keine Minute zu früh, da die Mineralölgesellschaften gerade dabei sind, die Kartennummern auswertungsfeindlich zu verkürzen. Ohne das EuGH – Urteil wäre es nach bisheriger Gerichtspraxis schwierig, den Stammkundenumsatzanteil – ohne Kartennummernauswertung – darzulegen. Nach bisheriger Praxis ginge diese Schwierigkeit zu Lasten des Tankstellenvertreters. Nach neuer EuGH – Rechtssprechung geht dies zu Lasten der Mineralölgesellschaften. Das kann man nur begrüßen.

Auch können die von den Gerichten bisher praktizierten Abzüge für Verwaltung und Marken­sog nicht mehr vorgenommen werden. Das durften sie bisher ohnedies nicht, da die Gesell­schaften sich nicht imstande sahen, Verwaltungsanteil und Sogwirkung vorzutragen und zu beweisen. Aber die Gerichte gewährten Ihnen entgegen geltendem Recht den Bonus ohne hinreichenden Vortrag und Beweis. Nunmehr müssen die Gerichte Billigkeits­erwä­gun­gen auf den Provisionsverlust stützen, ohne den grundlosen Verwaltungsabzug oder Sogabzug vor­neh­men zu können.

Indem der Unternehmervorteil in den Mittelpunkt des Ausgleichsstreits rückt, wird die Frage akut, was denn eigentlich der Unternehmervorteil ist. Bisher wurde die Frage zwar auch behandelt. Denn der Unternehmervorteil war auch bisher Tatbestandsvoraussetzung des Ausgleichsanspruchs. Aber die Antworten liefen, wie die Katze um den heißen Brei. Das einzig Konkrete war die negative Antwort: Der Unternehmervorteil ist nicht mit dem Gewinn gleich zu setzen; auch ist er nicht an dem Gesamtumsatz zu messen. Generell wurde gesagt, dass der Unternehmervorteil aus dem Umsatz oder Gewinn besteht, den die Folgegeschäfte mit den geworbenen Neukunden abwerfen. Zumeist retteten sich Klage- und Urteilsgründe auf den glibberigen Spruch, dass der Unternehmervorteil gleich dem Prognoseverlust sei, weil kein Unternehmer Provisionen zahlt, ohne nicht einen Vorteil in gleicher Höhe zu erzielen.

Damit kommt man unter der geänderten Prämisse nicht mehr weiter. Vielmehr muß nunmehr der Unternehmergewinn positiv definier…

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Themen: Bonus

Erschienen 17. September 2009 auf http://www.raschindler.de/.

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