Unternehmer wider Willen und Wissen

“Auf deutschen Dachböden liegen Millionen versteckt” – so lautete kürzlich in einem lokalen Blättchen eine Schlagzeile auf der Titelseite. Hintergrund: Ein Aufruf an die Leser, Dachboden und Keller zu entrümpeln, da hier “bares Geld” liegt, das man gerade dank eBay & Co., aber natürlich auch im Anzeigenteil des lokalen Blättchens, schnell zu Geld machen kann.

Auch wenn ich es schon mehrfach geschrieben habe, man kann es scheinbar nicht oft genug tun: Wer in grösserer Zahl Dinge verkaufen möchte, der muss sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren sein. Sehr schnell ist man als Verkäufer, egal ob man Privat seine selbst gebrauchten Dinge verkauft, plötzlich ein Unternehmer im Sinne des BGB und Steuerrechts. Dann muss man z.B. ein Widerrufsrecht gewähren und darüber belehren, ja sogar ggfs. Umsatzsteuer bezahlen. Das Erwachen kannmitunter böse sein – und auch schnell erfolgen, etwa wenn beim 30. privaten Artikel auf einmal die Abmahnung ins Haus flattert.

Wann man Unternehmer ist, lässt sich nur schwer sagen, die Gerichte nutzen verschiedene Wertungen, ich denke, eine pauschale Richtung kann man schwer anbieten. Letztlich wird aber wertend betrachtet, wie viele Artikel man in welchem Zeitraum verkauft hat. Wer etwa in einem Monat 80 Artikel verkauft, wird als Unternehmer nach BGB eingestuft werden (So LG Berlin, 103 O 75/06). Wer nur sehr wenige Artikel verkauft, etwa über Jahre hinweg nur 41, der ist kein Unternehmer (so LG Hof, 22 S 28/03). Daran ändert es auch nichts, wenn man mal mehrere Dinge, etwa zwei Armbanduhren, auf einmal einstellt. (AG Itzehoe, 57 C 361/04). Aber 68 Verkäufe in 8 Monaten sollen mit dem OLG Frankfur…

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Themen: Ebay , Privates , Umsatzsteuer , LG Berlin , Olg Frankfurt , Itzehoe
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 27. Februar 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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