Unternehmer Marco Hahn mag keine Gerichtsöffentlichkeit und keine Taschenpfändung im Gerichtssaal
Aus einem Schriftsatz des Investors Marco Hahn:
“Die Durchführung der mündlichen Verhandlung im hiesigen Nachverfahren dient aus Klägersicht (Dirk Kessemeier, Anmerkung der Redaktion) voraussichtlich allein dazu, medienwirksam eine weitere Taschenpfändung über 20 Mio., so wie bereits in Flensburg geschehen, durchführen zu lassen oder auf andere Art und Weise, jedenfalls unter Mithilfe mehr oder weniger willfähriger Presse derart unsauber über den Beklagten (Marco Hahn, Anm. d. Red.) Bericht zu erstatten, dass es sodann mühelos gelingt, mittels einstweiliger Verfügung die weitere Berichterstattung zu unterbinden, dass aber natürlich erst, nachdem – bedauerlicherweise – die angreifbare Berichterstattung durch die Presse veröffentlicht war.”
…
» Vollständiger ArtikelThemen: Pressefreiheit , Abmahnung , Meinungsfreiheit , Einstweilige Verfügung , Unternehmer , Die Presse , Landgericht Hamburg , Anm , Zensur , Verdachtsberichterstattung , Pressekammer , Beweise , Medienmanipulation , Marco Hahn
Rechtsgebiet: Medienrecht
Erschienen 22. April 2010 auf http://www.kanzleikompa.de.
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