Unternehmer haften für Gewinnzusagen!
Immer wieder gesehen: Da bekommt man auf einmal Post und liest die frohe Kunde, Gewinner zu sein. Doch nicht selten entpuppen sich
die Mitteilungen als eine "Luftnummer", weil der Absender nicht so ohne weiteres bereit ist, den zugesagten Gewinn auch auszuzahlen.
Dass der Empfänger einer solchen Gewinnmitteilung durchaus einen rechtlichen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns haben kann, hat das
AG Berlin-Charlottenburg bestätigt.
Das Gericht verurteilte ein Unternehmen, das ein einen Gewinn versprechendes Schreiben verschickt hatte, zur Zahlung von EUR 1.500,00
an die klagende Empfängerin (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 27.01.2009 - 226 C 238/08).
Das beklagte Unternehmen hatte die Klägerin in dem Schreiben als „nächste Rubbel-Los-Gewinnerin“ bezeichnet und sie aufgefordert, an
einem bestimmten Termin an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. Dort solle ihr ein persönlicher Gewinn überreicht werden. Mitzubringen
sei der beigefügte Scheckvordruck über EUR 1.500,00, der nach Überprüfung der Personalien, vor Ort „durch eine originale Unterschrift
seine Rechtsgültigkeit“ erhalten werde.
Nach Ansicht der Richterin hat die Beklagte damit der Empfängerin gegenüber eine Gewinnzusage über EUR 1.500,00 abgegeben. Der
durchschnittliche Empfänger könne das Schreiben nach Inhalt und Gestalt nur so verstehen, dass nur noch der Termin wahrgenommen
werden müsse, damit der Scheck unterschrieben werde. Die Beklagte vermische „Bargeldgewinn“ und „Rubbel-Los-Gewinn“ in dem Schreiben
und lasse damit absichtlich den genauen Ablauf der vermeintlichen Gewinnverlosung…
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