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Unternehmensnachfolge*

am 14.09.2007 von http://lawontheblog.kundp.at

Irgendwann im Unternehmerleben stellt sich für den Inhaber die Frage, was nach dem Ende der aktiven Laufbahn mit dem Unternehmen geschehen soll. Natürlich wäre es da die beste Variante, den Betrieb an einen Interessenten gegen entsprechende Bezahlung zu übergeben. Ist einmal ein Interessent gefunden, wird sich die Frage stellen, in welcher Form die Übertragung von statten gehen soll. Der Weg zu einem Fachmann ist unausweichlich.
 
Die konkrete Abwicklung einer „Unternehmensnachfolge“ wirft nämlich zahlreiche, teilweise höchst komplizierte rechtliche Fragen auf. Im günstigsten Fall wird eine Unternehmensnachfolge rechtlich und steuerlich langfristig geplant und durchgeführt. Dies kann einerseits viel Geld sparen, andererseits möglichen Schaden für alle Beteiligten begrenzen. Natürlich ist auch für den Erwerber eine rechtliche Absicherung wichtig, ist doch jeder Unternehmenserwerb auch mit Unwägbarkeiten verbunden, um nicht zu sagen der Kauf einer „Katze im Sack“.
 
Das „Unternehmen“ besteht im Grunde aus einer Vielzahl rechtlicher Beziehungen. Einerseits bestehen Verträge mit Kunden und Lieferanten, andererseits Rechtsverhältnisse, die das Unternehmen faktisch existieren lassen, wie etwa Mietverträge hinsichtlich eines Geschäftes, die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern oder das Eigentum an den Firmenautos. Letztlich besteht das Unternehmen noch aus Rechten, wie etwa dem am eigenen Firmennamen.
 
Wird ein Unternehmen erworben, gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Abwicklung, wobei je nach Art der Übertragung ganz unterschiedliche Haftungsfolgen, steuerliche Effekte, aber auch Risiken für den Käufer eintreten können.
 
Neben den Fällen des bloßen Verkaufs von Teilen des Betriebsvermögens, wie z.B. LKW, Gebäude etc., kommt praktisch dem Unternehmenskauf und der Verpachtung Bedeutung zu, wo der Erwerber vollständig in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt, was in vielen …

§ 38 Abs 5a UGB idF URÄG 2008: Regelungen des Unternehmensübergangs sind auf Unternehmensverpachtungen und deren Beendigung nicht anzuwenden

iusmapsBLOG / Am 7. Mai 2008 erfolgte mit BGBl I Nr. 70/2008 die Kundmachung des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes 2008 (URÄG 2008). Durch dieses Bundesgesetz werden die einschlägigen EG-Richtlinien über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsol…

Ein wirksamer vertraglicher Ausschluss der Haftung des Erwerbers gemäß § 38 Abs 4 UGB

iusmapsBLOG / Wohl auch auf Grund meiner diesbezüglichen Artikel zu § 38 UGB wurde ich um meine Rechtsansicht zu folgender vertraglicher Regelung in einem Unternehmenskaufvertrag ersucht:Die Käuferin N*N* übernimmt mit Ausnahme der Vertragsverhältnisse mit de…

Haftet der Veräußerers eines Unternehmens tatsächlich nur maximal 8 Jahre für übergegangene Verbindlichkeiten (§ 39 UGB, § 1409 ABGB)?

iusmapsBLOG / § 38 Abs 1 letzter Satz UGB hält fest, dass der Veräußerer nach Maßgabe des § 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten forthaftet. Gemäß § 38 Abs 6 UGB bleibt eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von…

Unternehmensnachfolge und Wahl der passenden Rechtsform

Wir beraten Unternehmer / Nicht nur für den Nachfolger, sondern auch für den übergebenden Unternehmer ist die Rechtsform von erheblicher Bedeutung. So müssen der aktuelle Inhaber und der Nachfolger entscheiden, ob die bestehende Rechtsform beibehalten werden soll oder es…

Die Produkthaftung*

Law on the Blog / Zahlreiche Vorschriften sollen die Sicherheit von Waren und Produkten gewährleisten und darüber hinaus die Frage klären, wer im Fall eines Schadens, der aus einem Fehler der Ware entsteht, einzustehen hat.  Auf der einen Seite bestehen solche Vor…

Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß § 38 Abs 4 UGB in das Firmenbuch

iusmapsBLOG / Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußeres vom Erwerber nicht übernommen, haftet der Erwerber gemäß § 38 Abs 4 UGB dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindl…

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