Unternehmenseinbringung und Volleinzahlung der Stammeinlage (§ 63 Abs 5 GmbHG)
Zu FN *** ist seit November 2008 die HEI** V** u B** GmbH mit einem zur Hälfte geleisteten Stammkapital von € 35.000 registriert,
deren Alleingesellschafter Heinz W** ist. Ebenfalls im Firmenbuch eingetragen ist die W** K** e.U., Inhaber dieses Einzelunternehmens
ist wieder Heinz W**. Mit Einbringungsvertrag vom 4.8.2011 brachte der Alleingesellschafter sein protokolliertes Einzelunternehmen in
die GmbH ohne Gewährung neuer Anteile ein. Die Einbringung dieses Unternehmens wurde beim Firmenbuch gemäß § 3 Abs 1 Z 15 FBG zur
Eintragung angemeldet, wobei gleichzeitig vorgebracht wurde, dass der Wert des eingebrachten Vermögens den Betrag von € 17.500
übersteige und ein Betrag von € 17.500 als geleistete Stammeinlage angerechnet werde. Damit sei die Stammeinlage des einbringenden
Gesellschafters an der übernehmenden GmbH zur Gänze geleistet. Zur Eintragung angemeldet wurde somit weiters die Tatsache der
Einzahlung der gesamten Stammeinlage im Betrag von € 35.000. Die aktuelle Fassung der Errichtungserklärung in „§ 3 - Stammkapital und
Stammeinlagen“ lautet wie folgt: Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 35.000. Auf dieses Stammkapital übernehmen die
Gesellschafter folgende, neben ihrem Namen angeführte Beträge als Stammeinlagen und haben den angeführten Teil der Stammeinlage vor
der Registrierung in bar geleistet: Heinz W**, übernommene Stammeinlage € 35.000, davon eingezahlt € 17.500. Die Tatsache der
Volleinzahlung der Stammeinlage kann auf Basis dieses Sachverhaltes nicht eingetragen werden. Eine Leistung auf die Stammeinlage, die
nicht in barem Geld besteht, befreit den Gesellschafter gemäß § 63 Abs 5 GmbHG von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage
nur insoweit, als sie in Ausführung einer im Gesellschaftsvertrage getroffenen Vereinbarung geschieht. Diese Rechtsfolge ergibt sich
aus der konsequenten Anwendung des §§ 6 Abs 4 GmbHG: Soll nämlich einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die
von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet werden, sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand
der Übernahme und der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, im Gesellschaftsvertrag im einzelnen genau und
vollständig festzusetzen. § 6 Abs 4 GmbHG verlangt also die gesellschaftsvertragliche Konkretisierung anrechnungsfähiger Sachen,
womit es nicht zulässig sein kann, eine Bareinlagenverpflichtung durch Übereignung von Sachen zu erfüllen, wenn der
Gesellschaftsvertrag – oder ein Kapitalerhöhungsbeschluss – das nicht vorsieht. Es könnten ja auch die Voraussetzungen gemäß § 6a
GmbHG nicht geprüft werden (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³, § 63 Rz 16; Schopper in Straube, GmbHG, § 63 Rz 152). Nachdem in der
geltenden Fassung der Errichtungserklärung von Sacheinlagen keine Rede ist (dies wäre auch undenkbar, weil Sacheinlagen gemäß § 10
Abs 1 GmbHG immer zur Gänze bei Gründung geleistet werden müssen) und ein Kapitalerhöhungsbeschlu……
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