Essen online ordern - nicht ohne Erlaubnis der BaFin
kanzlei.biz | 28. Oktober 2011 — Eigener Leitsatz: Dient ein Internetportal nicht nur zur Vermittlung von Speisenbestellungen, sondern werden auch Geldbeträge vere…
LG Köln: Urteil vom 29.09.2011 – 81 O 91/11
Online-Unternehmen, die ihren Kunden ihre Waren gegen Zahlungsmöglichkeiten wie PayPal, Sofortüberweisung.de und Kreditkarte anbieten, bedürfen hierzu der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die Erlaubnispflicht des § 8 Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG) gilt nach Auffassung des LG Köln für Unternehmen, die im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG gewerbsmäßig Zahlungsdienste anbieten/erbringen.
An der Gewerbsmäßigkeit fehle es auch dann nicht, wenn es dem Unternehmen vorrangig um den Lieferdienst und weniger um die Online-Zahlungsmöglichkeit geht, diese Zahlungsmöglichkeit mithin lediglich einen Nebendienst für das Hauptgeschäft darstellt (hier: Vermittlung von Essensbestellungen über ein Internetportal).
Das Landgericht Köln gab damit einem Mitbewerber Recht, der wegen der fehlenden Erlaubnis nach § 8 ZAG einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG („Vorsprung durch Rechtsbruch“) beanstandet hatte (LG Köln, Urt. v. 29.09.2011, Az.: 81 O 91/11).
Sachverhalt:Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten als Vermittlerin von Essensbestellungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der Vereinnahmung von Geldbeträgen für Bestellungen, die sodann den ausführenden Lieferbetrieben ausgekehrt werden, ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die Parteien bieten jeweils die Vermittlung von Essensbestellungen über ein Internetportal an. Die bundesweit tätige Verfügungsbeklagte bietet für die Bezahlung sog. Online-Payment-Zahlungsdienste, insbesondere PayPal, „Sofortüberweisung.de“ oder Kreditkarte, an.
Ein Besteller hat damit die Möglichkeit, nach Auswahl der Bestellung über ein Zahlungsformular die Zahlung beispielsweise über das System PayPal zu autorisieren. Über PayPal vereinnahmt die Verfügungsbeklagte den Betrag und erhält eine Benachrichtigung, nach der sie die Bestellung an den Lieferanten weitergibt. Das über PayPal vereinnahmte Geld rechnet die Verfügungsbeklagte monatlich mit den jeweiligen Lieferanten ab, wobei die Verfügungsbeklagte die ihr für die Inanspruchnahme von PayPal entstehenden Gebühren anteilig an die Lieferanten weiter gibt. Unstreitig ist die Verfügungsbeklagte nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis für die Vereinnahmung und Weiterleitung der Gelder, insbesondere ist sie nicht im Besitz einer Erlaubnis der BaFin gemäß § 8 Abs. 1 Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG).
Entscheidung:Das Landgericht Köln gab der Verfügungsklägerin Recht.
Ein Verfügungsanspruch folge aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, 8 Abs. 1 ZAG.
Bei § 8 Abs. 1 ZAG handele es sich im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG um eine Marktverhaltensregelung, die gemäß § 8 ZAG hinsichtlich der Erlau…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Dezember 2011 auf http://www.multimediarechtler.de.
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