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Unterlassungsklage eines Bürgers wegen behördlicher Auskünfte an Medienvertreter hat Erfolg

am 06.10.2008 von http://herrschendemeinung.de/

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat auf die Klage einer Privatperson
das Saarland (vertreten durch das Ministerium für Justiz, Arbeit,
Gesundheit und Soziales, dieses vertreten durch den Leitenden
Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Saarbrücken) dazu verurteilt,
bestimmte, auf den klagenden Bürger bezogene Äußerungen an Medienvertreter
zu unterlassen.
Konkret geht es darum, dass der damalige Pressesprecher der
Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Januar 2007 einem Journalisten auf dessen
Nachfrage telefonisch den Fund von Aktenordnern mit Unterlagen der früheren
Firma des klagenden Bürgers an einer Autobahnausfahrt bestätigt habe und
dabei unter namentlicher Nennung des klagenden Bürgers eine Verbindung des
Aktenfundes mit laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den klagenden
Bürger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und/oder Untreue im
Zusammenhang mit Vermögensverlagerungen ins Ausland hergestellt habe.
Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Medienauskunft gegen das
saarländische Mediengesetz verstoße und der klagenden Bürger wegen des
Bestehens einer Wiederholungsgefahr die künftige Unterlassung beanspruchen
könne. Nach dem Mediengesetz des Landes seien die Behörden zwar
verpflichtet, den Medienvertretern die der Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen; Auskünfte könnten aber verweigert
werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
Interesse verletzt würde. Dem Informationsanspruch der Medien trete das
ebenfalls grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eines
Betroffenen gegenüber, in das durch eine Berichterstattung über den
Verdacht einer Straftat unter Nennung seines Namens eingegriffen werde.
Eine Namensnennung komme grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität
oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders
berührten.
Im vorliegenden Fall hätte der Pressesprecher das ihm eingeräumte Ermessen
sachgerecht allein dahin ausüben müssen, eine Auskunft zu einer zwischen
den aufgefundenen Akten und den Ermittlungsverfahren gegen den klagenden
Bürger bestehenden Verbindung zu verweigern, insbesondere dazu, dass die
aufgefundenen Akten durch den für die Ermittlungsverfahren zuständigen
Staatsanwalt im Hinblick …

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