Unterlassungserklärung per Telefax ausreichend?

Grundsätzlich sind Unterlassungs- und Unterlassungsverpflichtungserklärungen, sofern sie hinreichend strafbewehrt sind und den sonstigen inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllen, geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Der Unterlassungsgläubiger darf jedoch zu Beweissicherungszwecken die Abgabe einer schriftlichen Erklärung bestehen. Kommt der Unterlassungsschuldner diesem Begehren nicht nach, verliert die per Telefax übersandte Erklärung mangels ernsthafter Unterwerfungsbereitschaft ihre Wirkung.

Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 1990 in seinem Urteil vom 08.03.1990 – I ZR 116/08 – herausgearbeitet.

Entsprechendes gilt heute sicher für eingescannte Erklärungen, die per eMail übersandt wurden.

Schlagworte: Berlin, BGH, Bundesgerichtshof, eMail, Gewerblicher Rechtsschutz, Mangel, Schuld, Unterlassung, Urteil, Urteile, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht, Wiederholungsgefahr, Zivilprozessrecht Verwandte Artikel: OLG Hamburg, Urteil vom 16.06.2004 – 5 U 162/0 – "TDL *.AG nur für Aktiengesellscha… » Vollständiger Artikel
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Themen: Email , Berlin , Wettbewerb , Mangel , Urteil , Urteile , Bgh , Gewerblicher Rechtsschutz , Bundesgerichtshof , Olg Hamburg , Unterlassung , Schuld , Wiederholungsgefahr
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 24. April 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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