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Unterlassungserklärung ist nur strafbewehrt wirksam

am 19.01.2007 von http://www.aktiv-gegen-spam.de

Eine Unterlassungserklärung ist nur dann geeignet, die Wiederholungsgefahr wirksam zu beseitigen, wenn sie strafbewehrt ist. Dies bedeutet, der Spammer muß versprechen, daß er im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zahlen wird. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Beschluß vom 19.12.2006 (15 O 1028/06) festgestellt:

Ein bereits erfolgteter rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungefahr (BGH , NJW 1994, 1281 = GRUR 1994, 394 – Bilanzanalyse). Diese Vermutung hat der Antragsgegner nicht entkraftet. Auch bei deliktsrechtlichen Unteriassungsansprüchenist in der Regel nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Erhebliche Umstände, die es erlaubten von diesem Grundsatz abzugehen, sind nicht erkennbar. Selbst wenn die Antragsgegner als …

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