Unterlassungserklärung ist nur strafbewehrt wirksam

Eine Unterlassungserklärung ist nur dann geeignet, die Wiederholungsgefahr wirksam zu beseitigen, wenn sie strafbewehrt ist. Dies bedeutet, der Spammer muß versprechen, daß er im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zahlen wird. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Beschluß vom 19.12.2006 (15 O 1028/06) festgestellt:

Ein bereits erfolgteter rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungefahr (BGH , NJW 1994, 1281 = GRUR 1994, 394 – Bilanzanalyse). Diese Vermutung hat der Antragsgegner nicht entkraftet. Auch bei deliktsrechtlichen Unteriassungsansprüchenist in der Regel nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Erhebliche Umstände, die es erlaubten von diesem Grundsatz abzugehen, sind nicht erkennbar. Selbst wenn die Antragsgegner als Folge der Abmahnung die Adresse des Antragstellers gelöscht haben sollten, genügt dies nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller ist in keiner Weise gegen die Möglichkeiten gesichert, dass die Antragsgegner die Adresse neu einspeisen.[Hervorhebung durch den Verfasser]

Es führt also kaum ein Weg an einem Vertragsstrafversprechen vorbei.

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Themen: Landgericht Berlin , Spammer , Strafbewehrt

Erschienen 19. Januar 2007 auf http://www.aktiv-gegen-spam.de.

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