Unterlassungserklärung bei Abmahnung durch Rechtsanwaltskanzlei Lihl im Namen von Maniax Media und anderen

Firmen der Pornoindustrie, wie etwa Maniax Media Ltd. oder Communicon s.r.o., sowie die Prokino Filmverleih GmbH, lassen derzeit zahllose Internetuser wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen von der Rechtsanwaltskanzlei Lihl abmahnen. Den Internetusern wird dabei vorgeworfen, im Rahmen von Internettauschbörsen unberechtigt urheberrechtlich geschützte Filmdateien im Wege des Filesharings anderen Usern zum Download angeboten zu haben. Neben Unterlassungsansprüchen machen die abmahnenden Rechteinhaber Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend.

Unabhängig davon, ob der abgemahnte Anschlussinhaber tatsächlich die betreffende Datei zum Download angeboten hat, sollte der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.

Achtung:

Hierbei sollte der Abgemahnte keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zurückgreifen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei Lihl vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Durch Abgabe dieser Erklärung wird die Rechtsposition des Internetusers ohne Not geschmälert. Zudem wird hierdurch die erhebliche Gefahr von Folgeabmahnungen bezüglich anderer Titel, an denen der im Abmahnschreiben genannte Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, keineswegs gebannt.

Im Einzelnen:

Die von der Kanzlei Lihl vorbereitete Unterlassungserklärung beinhaltet in Ziffer (2) ein selbstständiges Schuldnerkenntnis und begründet so einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers. Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es freilich nicht erforderlich, dass sich der vermeintliche Rechteverletzer zugleich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Eine solche Verpflichtung sollte der Abgemahnte dann auch nicht ohne Not durch Abgabe der von der Gegenseite vorbereiteten Unterlassungserklärung begründen. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollte der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung vielmehr ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich abgeben. Dies insbesondere, wenn dem Abgemahnten von einer über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung nichts bekannt ist.

Nach Ziffer (3) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von regelmäßig 475,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche Titel erstreckt, an denen der im Abmahnschreiben genannte Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Eine erneute Abmahnung wegen eines anderen Titels wäre dann offenkundig ungerechtfertigt. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, welche entstehen würden, um die ungerechtfertige Folgeabmahnung zurückzuweisen, wären dann gegebenenfalls von dem abmahnenden Unternehmen zu erstatten (sog. materieller Kostenerstattungsanspruch).

Darüber hinaus soll sich der Abgemahnte nach Ziffer (1) der beigefügten Unterlassungserklärung einer starren Vertragsstrafe von 5.100,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen. Die Höhe der Strafe kann jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein. Stattdessen sollte sich der Abgemahnte dazu verpflichten, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für den Abgemahnten den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.

In Ziffer (1) der vorgefertigten Unterlassungserklärung verzichtet der Abgemahnte ferner auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls gibt die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs dem Internetuser die Möglichkeit, mehrere Verstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen. Die nach einer Unterlassungserklärung vorgesehene Vertragsstrafe fällt dann trotz einer Vielzahl von Verstößen nur einmal an. Verzichtet der User allerdings auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, so muss er unter Umständen für jeden einzelnen Verstoß die dafür vorgesehene Vertragsstrafe entrichten. Der von einer Abmahnung betroffene Internetuser sollte also keinesfalls per Unterlassungserklärung auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichten.

Fazit:

Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings ausdrücklich gewarnt werden. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein hohes Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – diskret, unabhängig und loyal! Kontaktdaten und weitere Informationen finden Sie unter http://www.wagnerhalbe.de

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Themen: Abmahnung , Rechtsanwalt , Filesharing , Unterlassungserklärung , Köln , Kanzlei , Peer TO Peer
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 7. September 2009 auf http://rechtsanwaltsblog.blog.de.

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