Unterlassungsanspruch wegen unverlangter E-Mail-Werbung erstreckt sich auf alle E-Mail-Adressen des Empfängers

Die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung begründet einen Unterlassungsanspruch des Empfängers nicht nur gegen die werbende Firma, sondern auch ihre gesetzlichen Vertreter. Zudem erstreckt sich der Unterlassungsanspruch nicht nur auf die konkret betroffene E-Mail-Adresse, sondern alle E-Mail-Adressen des Empfängers. Dies entschied nun das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 19.07.2011 (Az.: 15 S 1/11). Die Kammer bestätigte die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Versand von Werbe-E-Mails, sog. Spam, ohne vorherige Einwilligung des Empfängers dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründet. Der Entscheidung des LG Berlin zufolge, kann der Empfänger verlangen, dass die Werbenden es zukünftig generell unterlassen, ihm gegenüber ohne sein ausdrückliches Einverständnis mit E-Mail-Sendungen zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass es darauf ankommt, an welche E-Mail-Adresse diese unverlangte Werbung versandt wird. Zudem seien auch die gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer) zur Unterlassung verpflichtet, denn die rechtsverletzende Handlung sei ihnen bekannt gewesen und hätte von ihnen verhindert werden können – die Rechtsverletzung sei ihnen daher zuzurechnen. Mein Hinweis an Sie: Wer unverlangt E-Mail-Werbung erhält, kann den Absender abmahnen, oder durch einen Rechtsanwalt abmahnen lassen, und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Die Entscheidung des LG Berlin bedeutet zunächst, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung pauschal auf alle E-Mail-Adressen des Empfängers erstreckt werden kann und nicht zu weit gefasst ist, wenn der Empfänger nicht nur die konkret betroffene E-Mail-Adresse benennt. Für den Werbemail-Versender erhöht sich damit das Risiko, wegen eines weiteren Verstoßes die Vertragsstrafe zahlen zu müssen, denn es ist künftig nicht damit getan, lediglich die konkret betroffene E-Mail-Adresse aus dem Verteiler zu löschen bzw. …

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Themen: LG Berlin , Landgericht Berlin , Spam Vertragsstrafe Unterlassungserklärung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. Dezember 2011 auf http://oerlinghauser-it-recht.blogspot.com.

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LG Berlin: Unterlassungsanspruch wegen E-Mail-Spam erstreckt sich auf alle E-Mail-Adressen des Empfängers

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