Unterhaltsregress: BGH bejaht Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter
Rheinrecht | 9. November 2011 — Der Bundesgerichtshof hat in einer am 9. November 2011 verkündeten Entscheidung (XII ZR 136/09 ) einen Auskunftsanspruch des Va…
Der Bundesgerichtshof hat in einer am 9. November 2011 verkündeten Entscheidung (XII ZR 136/09 ) einen Auskunftsanspruch des Vaters gegen die Mutter des Kindes zur Vorbereitung eines Unterhalts Regresses gegen den leiblichen Vater bejaht.
Der Entscheidung des für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats des BGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien des Rechtsstreits lebten von 2004 bis Frühsommer 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Im Januar 2007 kam ein Kind zur Welt, für das der Kläger auf Aufforderung der Beklagten die Vaterschaft anerkannte. In der Folge zahlte er an die Beklagte insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt. Sodann zerstritten sich die Parteien und verständigten sich in einem Rechtsstreit auf die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger tatsächlich nicht der leibliche Vater des Kindes war.
Dem Kläger als Scheinvater stand daher ein Regressanspruch gegen den leiblichen Vater in Höhe des von ihm gezahlten Unterhaltes zu, den er aber nicht geltend machen konnte: Der leibliche Vater des Kindes war dem Kläger nämlich nicht bekannt und die beklagte Mutter verweigerte dazu auch jegliche Auskunft.
Der Bundesgerichtshof hat dem Scheinvater nun einen auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten Auskunftsanspruch gegen die Mutter zugebilligt. Ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung des BGH, wenn auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im ungewissen ist, während der andere Teil leicht in der Lage ist, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, um diese Ungewissheit zu beseitigen.
Diese Voraussetzungen hat der Senat vorliegend als gegeben angesehen, da dem Kläger nicht bekannt war, gegen wen er seinen Unterhaltsregreß geltend machen konnte, während die Beklagte Mutter diese Person unschwer benennen konnte: Der tatsächliche Vater war ihr bekannt und leistete mittlerweile sogar Kindesunterhalt.
Die weiteren erforderlichen besonderen Rechtsbeziehungen leitete der Senat aus dem auf Aufforderung der Beklagten abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis ab. Die Beklagte habe nämlich wider besseren Wissens erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis verleitet. Sie könne sich daher auch nicht auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, um die Auskunft zu verweigern.
Beraterhinweis:
Wer möglicherweise Jahre oder gar Jahrzehnte lang Unterhalt für ein Kind gezahlt hat, dass er gar nicht gezeugt hat, hat natürlich einen Interesse daran, den tatsächlichen Vater zu erfahren. Immerhin wurde dieser durch die geleisteten Unterhaltszahlun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. November 2011 auf http://www.scheidungsfix.de/.
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